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Steueränderungsgesetz 2015 – Auswirkungen für Unternehmer und Selbständige

Wie schon im Jahr 2014 von der Bundesregierung angekündigt, wurde am 16. Oktober dieses Jahres das Steueränderungsgesetz verabschiedet, das einige Änderungen für Unternehmen und Selbständige mit sich bringt. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen für Unternehmer kurz zusammengefasst.

Vor der Änderung trug das Steueränderungsgesetz 2015 noch den Titel „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Die Änderungen erfolgten beispielsweise im Umwandlungssteuergesetz, Bewertungsrecht sowie bei Unterhaltsleistungen und Dividendenzahlungen.

Investionsabzugsbetrag – keine Angaben mehr notwendig

Bisher mussten Unternehmen zwar nicht die Investitionsabsicht für ein Wirtschaftsgut beschreiben, allerdings mussten kleine und mittlere Unternehmen die Funktion des Gutes angeben. Mit dem verabschiedeten Steueränderungsgesetz 2015 entfällt nun diese Regelung. Ab 2016 sind keine Angaben für eine Investitionsabsicht mehr erforderlich. Unternehmen können Beträge für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis 200.000 € gewinnmindernd abziehen, ohne einen Grund für die Funktion angeben zu müssen. In Zukunft kann bei der Anschaffung eines begünstigten Guts bis zu 40 % der Anschaffungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Eine Vorraussetzung für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags ist jedoch, dass die Summe aller Abzugsbeträge bzw. der rückgängig gemachten oder hinzugerechneten Beträge, durch Datenfernübertragung übermittelt wird.

Umwandlungsteuergesetz – Begrenzung des eingebrachten Betriebsvermögens

Nach dem beschlossenen Steueränderungsgesetz 2015 werden einige Lücken im Umwandlungssteuergesetz geschlossen. Die Einbringung von sonstigen Gegenleistungen darf den Wert von 25 % des Buchwerts oder den Wert von 500.000 € nicht übersteigen. Im Falle einer Überschreitung dieser Begrenzungen muss eine Aufdeckung der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens erfolgen.

Veräußerung von Anlagegütern –Wahlrecht über Versteuerung des Gewinns

Aufgrund des neuen Steueränderungsgesetzes 2015 wird Steuerpflichtigen nun ein Wahlrecht über die Versteuerung von Gewinnen für Veräußerungen eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eingeräumt. Eine Versteuerung des Gewinns kann vermieden werden, wenn die Investition im EU-/EWR-Raum geplant ist. Steuerpflichtige können sich entweder für eine direkte Versteuerung des Gewinns entscheiden oder für eine Verteilung der Steuer auf fünf Jahre.

Fälligkeit der Umsatzsteuer bei unrichtigem / unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

Bisher konnte die Umsatzsteuer bei unrichtigem bzw. unberechtigtem Umsatzsteuerausweis auch vor Ausstellung der Rechnung entstehen. Um solche Rückwirkungsfälle in Zukunft zu vermeiden, wurde nun im Steueränderungsgesetz 2015 ein genauer Zeitpunkt festgelegt. Im Falle eines unrichtigen bzw. unberechtigen Umsatzsteuerausweises wurde nun der Entstehungszeitpunkt der Steuer einheitlich geregelt. Die Fälligkeit der Steuer erfolgt nach dem Steueränderungsgesetz bei Ausgabe der Rechnung.

Umsatzsteuer für Betriebsvorrichtungen

Grundsätzlich schuldet der Leistungsempfänger im Rahmen von Bauleistungen die Umsatzsteuer. Es wurde diskutiert, ob der Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer für Betriebsvorrichtungen (z.B. Produktionsmaschinen, die fest im Gebäude eingebaut sind) aufwenden muss. Da eine Einigung stattgefunden hat, dass auch Betriebsvorrichtungen zum Bauwerk zuzuordnen sind, unterliegen sie dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft.

Da die vorherigen Änderungen hauptsächlich für Unternehmer von Bedeutung sind, werden im Folgenden Änderungen aufgelistet, die einen größeren Personenkreis betreffen.

Unterhaltsleistungen – ID-Angabe ist verpflichtend

Die Gesetzesänderung legt fest, dass Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag von 13.805 € zzgl. Beträge, die für die Absicherung der unterhaltenen Person aufgewendet wurden, als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die erhaltenen Zahlungen müssen dann als sonstige Einkünfte versteuert werden. Die Gesetzesänderung legt fest, dass ab 2016 die Angabe der Identifikationsnummer erfolgen muss. Dabei besteht eine Verpflichtung gegenüber des Unterhaltsleistenden, diese Identifikationsnummer anzugeben.

Dividendenzahlungen und ihre Fälligkeit

Das Steueränderungsgesetz hat nun die Fälligkeit der Dividendenzahlung bestimmt. Der Dividenenanspruch soll in Zukunft frühestens am dritten Geschäftstag anstehen, der auf den Tag, an dem der Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung, stattfindet. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass die Kapitalertragssteuer nicht schon vor dem Erhalt der Dividende anfällt. So wird vermieden, dass die Kapitalertragsteuer schon vor dem Erhalt der Dividende fällig wird.

Bewertungsrecht - Sachwertfaktoren

Ab 2016 finden Sachwertfaktoren ihre Anwendung, die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte abgeleitet werden. Außerdem erfolgt eine Verbindung der Werte mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamts. Diese Änderung im Steueränderungsgesetz 2015 bringt höhere Bewertungsansätze mit sich.

Erweiterung der Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen

Die neue Änderung im Steueränderungsgesetz 2015 legt eine Erweiterung der Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen fest. Es besteht nun eine Verpflichtung gegenüber der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Person. Diese muss der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer nachkommen.

 

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