Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

Tierbestattung

Mit dem Tod eines Tieres verlieren die meisten Menschen ein geliebtes Familienmitglied und wollen vermeiden, dass es zu einer lieblosen Entsorgung oder Verwertung kommt. Vielen ist es zudem wichtig, Abschied zu nehmen und diesen persönlich zu gestalten.

Für eine Bestattung von Heimtieren sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen. Nach geltender Rechtslage (Art. 24 VO 1774/2002, Tierisches Nebenprodukte - Beseitigungsgesetz in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsverordnung) dürfen Kleintiere wie etwa Hunde, Katzen, Vögel und Hasen auf einem Tierfriedhof oder auf einem Grundstück, welches sich im Eigentum des Tierhalters befindet, vergraben werden.

Tierbestattung auf dem eigenen Grundstück

Bei der Erdbestattung auf dem eigenen Grundstück ist zu beachten, dass dieses nicht in der Nähe eines Wasserschutzgebietes, öffentlichen Wegen oder öffentlichen Plätzen liegen darf. Das Tier muss außerdem mindestens etwa 50 cm tief vergraben werden. Da Verstöße mit hohen Bußgeldern geahndet werden und jedes Bundesland und jede Kommune abweichende Regelungen treffen kann, ist es wichtig, sich im Einzelfall vorab ausreichend zu informieren.

Feuerbestattung von Heim- und Kleintieren

Eine Feuerbestattung ist bei Heim – und Kleintieren möglich, wenn diese in einer entsprechenden Verbrennungsanlage durchgeführt wird. Der Tierkörper muss allerdings bis zur Verbrennung in der Verbrennungsanlage, einem Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer tierärztlichen Praxis gelagert werden. Daher nehmen viele für die Organisation und Durchführung einer Feuerbestattung die Hilfe eines Tierbestatters in Anspruch.

Pferde gelten bisher als Nutztiere

Pferde und andere Equiden waren bislang, unabhängig davon, ob es sich hierbei im Einzelfall um Haustiere oder Nutztiere handelt, von den für Heimtiere geltenden Regelungen nicht erfasst. Sie gelten nach bisheriger Rechtslage als Nutztiere und sind damit von, nach den jeweiligen Landesgesetzen zuständigen, Tierkörperbeseitigungsanstalten zu entsorgen. Dies bedeutet bspw., dass ein Pferd, welches in einer Tierklinik verstirbt, von den Mitarbeitern der Tierkörperbeseitigungsanstalt direkt dort abgeholt wird. Der Halter kann grundsätzlich keinen Einfluss darauf nehmen. Eine Einäscherung von Pferden ist nach bisheriger Rechtslage nicht als Alternative vorgesehen.

Dies könnte sich jetzt durch einen Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts ändern, nach welchem nach vorheriger Genehmigung durch das Veterinäramt auch eine Einäscherung von Pferden möglich ist. In welcher Fassung der Gesetzesentwurf letztlich in Kraft tritt und wie dieser im Einzelnen von den zuständigen Veterinärämtern ausgeführt wird, bleibt abzuwarten.

Komplexe Rechtslage erfordert Beratung

Aufgrund der komplexen Rechtslage und den unterschiedlichen geltenden Regelungen, ist es sinnvoll, sich im konkreten Fall (wenn bspw. ein Pferd in der Klinik ist) vorab von einem in dem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen und sich bei einem Tierbestatter über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren.

Rechtsanwältin Friederike Hilger ist auf die Tätigkeitsschwerpunkte Tier– und Veterinärrecht und Medizinrecht spezialisiert und berät Sie gerne bei den unterschiedlichen aufkommenden Rechtsfragen.  

 

Frau Lea Schenker ist zuständige Tierbestatterin für Haustiere in Nordrhein–Westfalen und bundesweit für die Einäscherung von Pferden.
Kontakt:
Lea Schenker – Tierbestattungen
Mühlenstraße 90, 51469 Bergisch Glad-bach
Telefon: 02202 56647
Mobil: 0172 2703030
Email: kontakt@schenker-tierbestattungen.de

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld