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Umgangsverweigerung wegen Coronavirus

Die aktuelle Epidemie des Coronavirus führt zur Verunsicherung der Kindeseltern, ob eine bestehende Umgangsregelung ausgesetzt werden bzw. ob der Umgang verweigert werden darf.

Grundsätzlich gilt bei Krankheiten, dass die Umgangsregelung auch dann gilt und einzuhalten ist, wenn das Kind erkrankt ist. Es sei denn, das Kind ist auf Grund der Erkrankung transportunfähig. In diesem Fall ist die Erkrankung von der Kindesmutter unverzüglich dem Kindesvater schriftlich und zusätzlich vorab telefonisch, per SMS oder per E-Mail mitzuteilen. Die Auskunftspflicht folgt aus § 1686 BGB.

Eine Infizierung mit dem Coronavirus führt nicht unmittelbar zu einer Transportunfähigkeit. Dennoch kann das Kind mit dem betreuenden Elternteil unter Quarantäne gestellt werden und das heißt: zu Hause bleiben. Zur Arbeit gehen, Einkäufe erledigen oder nur mal eben einen kurzen Spaziergang machen sind tabu. Wer in häusliche Quarantäne muss, entscheidet die zuständige Behörde wie das Gesundheitsamt.

Die Quarantänezeit ist derzeit auf zwei Wochen beschränkt. Fällt ein Umgangstermin wegen der Quarantäne bzw. der Erkrankung des Kindes aus, so sollte grundsätzlich ersatzweise ein Umgang in einer Woche nach der Quarantänezeit an dem gleichen Wochentag stattfinden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass eine solche Regelung für den Fall des Ausfalls des Umgangs auf Grund einer Erkrankung des Kindes oder anderer Umstände keineswegs selbstverständlich ist. Eine derartige Ersatzregelung sollte vom Umgangsberechtigten immer angeregt werden, und zwar auch hinsichtlich des konkreten Inhalts, um möglichen weiteren Entwicklungen angemessen vorzubeugen.

Natürlich reicht die bloße Behauptung, das Kind sei infiziert oder man habe Sorge, dass sich das Kind im Rahmen des Umgangskontaktes infizieren könnte nicht aus. Sollte der betreuende Elternteil oder das Kind positiv auf Corona getestet worden sein, ist der Umgangsberechtigte umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.

Sollte der Umgangsberechtigte selbst mit dem Coronavirus infiziert sein und unter Quarantäne stehen, so hat er den anderen Elternteil selbstverständlich ebenfalls darüber zu informieren.

Bei weiteren Fragen zum Thema Umgangsrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

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