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Wem gehört ein Sparkonto auf dem Namen des Kindes?

Diese Streitfrage hat der BGH in einem Urteil am 17.07.2019 behandelt und bessere Kriterien entwickelt als bisher (BGH vom 17.07.19 XII ZB 425/18).

Es kommt nunmehr nicht darauf an, wer gegenüber der Bank berechtigt ist, sondern was im Eltern-Kind-Innenverhältnis als vereinbart gilt. Da dies meist nirgendwo festgehalten wird, sind Auslegungskriterien zu beachten.

Die wichtigsten Kriterien sind der Besitz am Sparbuch nach dem Grundschulalter des Kindes und die Herkunft des Sparguthabens.

Behalten Eltern also das Sparbuch in ihrem Besitz und stammen die angesparten Beträge aus dem Vermögen der Eltern so ist davon auszugehen, dass die Eltern sich die Verfügung über die Kontogelder im Innenverhältnis vorbehalten haben und diese Mittel auch als Reserve für Engpässen der Familie dienen sollen.

Stammen die Beträge jedoch aus Geldgeschenken Dritter, wie den Großeltern, kann dies dafür sprechen, dass die Eltern nur treuhänderisch das Sparbuch für das Kind halten. Es ist daher auch möglich, dass bei gemischter Herkunft des Sparguthabens das Innenverhältnis für unterschiedliche Teilbeträge unterschiedlich zu beurteilen ist.

Die Frage stellt sich meist erst dann, wenn das Kind volljährig geworden ist, nun das Sparbuch erhält und feststellt, dass die Eltern hiervon Geld abgehoben und für sich verwandt hatten. Ob dann ein Schadensersatzanspruch des Kindes gegen die Eltern besteht, hängt nunmehr entscheidend von diesem Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind ab. In jedem Fall trifft das Kind die Beweislast dafür, dass im Innenverhältnis ihm das Sparguthaben zustand.

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