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Ablehnung einer Teilzeit in Elternzeit – nur mit umfassender Begründung möglich

Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, reicht nicht für eine Ablehnung von Teilzeit in Elternzeit aus. Zudem kann der Teilzeitanspruch auch per vorläufiger Gerichtsentscheidung gesichert werden. Letzteres hat das LAG Köln mit Urteil vom 04.06.2021 entschieden.

Laut § 15 Abs. 4 BEEG dürfen Arbeitnehmende während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Auf diese Weise soll Eltern die Rückkehr in den Beruf erleichtert werden. Arbeitgeber müssen grundsätzlich dem Verlangen eines Mitarbeitenden auf Teilzeit in Elternzeit zustimmen. Es sei denn, dass „dringende betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Die Gerichte stellen an die Ablehnungsgründe häufig hohe Anforderungen.

Der Anspruch, während der Elternzeit in Teilzeit zurückzukommen, kann auch per vorläufiger Gerichtsentscheidung gesichert werden. Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 04.06.2021 – 5 Ta 71/21 entschieden.

Ablehnung der Elternteilzeit aufgrund von mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes Ende Juni 2020 in Elternzeit, die im April 2022 enden sollte. Sie beantragte im Februar 2021 ab Mai 2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum vereinbarten Ende der Elternzeit im April 2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin lehnte das Teilzeitverlangen mangels Beschäftigungsmöglichkeit ab. Die Arbeitnehmerin wehrte sich daraufhin gerichtlich.

Für Ablehnung einer Teilzeit in Elternzeit müssen „dringende betriebliche Gründe“ konkret bezeichnet werden

Das LAG Köln gab dem Eilantrag statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, da die Mitarbeiterin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht hat. Zwar kann der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), die ebenfalls glaubhaft zu machen sind, entgegentreten. Abzustellen ist nicht nur auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche schriftliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts (§106 GewO) übertragen kann. Dabei genügt die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, nicht für eine schlüssige Darlegung der Zustimmungsverweigerung. Vielmehr müssen die zugrunde liegenden Tatsachen im Ablehnungsschreiben konkret bezeichnet werden. Dies hatte der Arbeitgeber vorliegend versäumt.

Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, wenn ein Anschlussverlust im Job droht

Zudem lag nach der Entscheidung auch ein Verfügungsgrund vor. Dabei komme als Verfügungsgrund regelmäßig nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses hatte die Mitarbeiterin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie hatte vorgetragen, dass sie bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten müsse, dass an ihrer Stelle andere Mitarbeiter gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Teilzeitanspruch kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwirkt werden

Da das Gericht eine einstweilige Verfügung für berechtigt hielt, musste der Arbeitgeber die Mitarbeiterin mit ihrer gewünschten Stundenzahl tatsächlich beschäftigen. Ein Abwarten bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache über den Teilzeitanspruch war nicht nötig.

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