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Abbildung des Urteils zur Rückerstattung der Vermittlungsprovision von Arbeitnehmern für Headhunter

BAG-Urteil: Arbeitnehmer muss Vermittlungsprovision bei Eigenkündigung nicht erstatten

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 20.06.2023 (BAG, Urteil vom 20.06.2023, 1 AZR 265/22), dass eine formularvertragliche Klausel, nach der ein Arbeitnehmer im Falle einer Eigenkündigung verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine Personalvermittlungsprovision zu erstatten, unwirksam ist.

Sachverhalt

Ende März 2021 verpflichtete sich ein Servicetechniker durch eine Überlassung in einem Arbeitsvertrag dazu, ab dem 01.05.2021 für die Arbeitgeberin im Außendienst tätig zu sein. Das Arbeitsverhältnis kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zustande. Die Arbeitgeberin hatte eine Vermittlungsprovision für den Arbeitnehmer als Verrechnungssatz in Höhe von 4.461,60 EUR gezahlt. Eine weitere Provision, auch Überhangsprovision genannt, in Höhe von 2.230,80 EUR sollte nach Ablauf der vereinbarten sechsmonatigen Probezeit fällig werden.

Die Kündigungsfrist des Vertragsverhältnisses während der Probezeit betrug für beide Parteien zwei Wochen (§ 622 Abs.3 BGB).

In § 13 des von der Arbeitgeberin erstellten Arbeitsvertrages fand sich folgende Klausel:

eispielabbildung des angefallenen Betrags der Vermittlungsprovision für Arbeitnehmer des Gerichtsurteils

Die Arbeitgeberin leistet zur Vermittlung des/der Arbeitnehmers/in eine Vermittlungsprovision in Höhe von insgesamt € 6.695,40 an eine Drittfirma (C.-Co.) – aufgeteilt zu zwei Dritteln nach Abschluss des Arbeitsvertrages (€ 4.461,60) und zu einem Drittel nach Ablauf der Probezeit (€ 2.230,80). Bei dieser Zahlung handelt es sich um einen Vertrauensvorschuss der Arbeitgeberin auf die zu erwartende Betriebstreue des/der Arbeitnehmers/in.

Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, der Arbeitgeberin die tatsächlich angefallenen Beträge zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbesteht und aus vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin selbst, der Arbeitgeberin oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.

Die Arbeitgeberin verpflichtet sich ihrerseits, die Zahlung der Vermittlungsprovision in diesem Fall nachzuweisen. Dem/der Arbeitnehmer/in ist seinerseits/ihrerseits der Nachweis gestattet, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht oder nicht in der hier angegebenen Höhe bei der Arbeitgeberin entstanden sind.

Die Arbeitgeberin kündigte das Vertragsverhältnis während der Probezeit fristgerecht zum 30.06.2021. Sie behielt daraufhin unter Verweis auf die Klausel unter § 13 des Arbeitsvertrages die Vermittlungsprovision in Höhe von 809,21 EUR netto von dem Gehalt des Arbeitnehmers für den Monat Juni 2021 ein.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers?

Der Arbeitnehmer erhob Klage und verlangte den einbehaltenen Betrag von der Arbeitgeberin als bestehenden Provisionsanspruch zurück. Er argumentierte, dass die Regelung in seinem Arbeitsvertrag unwirksam sei, da sie ihn unangemessen benachteilige, weshalb die Provisionspflicht erfüllt werden muss.

Die Arbeitgeberin erhob Widerklage und verlangte ihrerseits von dem Arbeitnehmer die Erstattung der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 EUR.  Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass die vertragliche Regelung wirksam sei und somit ein Rückgriff beim vermittelten Arbeitnehmer möglich sei.

Vorinstanzen: Keine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

Das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 08.12.2021, 4 Ca 1331/21) und das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gaben der Klage des Arbeitnehmers statt und wiesen die Widerklage der Arbeitgeberin ab (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2022, 4 Sa 3/22).

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Vermittlungsprovision für den Arbeitnehmer muss nicht an die Arbeitgeberin erstattet werden und erhält den zu Unrecht einbehaltenen Betrag von der Arbeitgeberin ausgezahlt.

Urteil: Klausel zur Erstattung der Vermittlungsprovision vom Arbeitnehmer unwirksam

§ 13 des Arbeitsvertrages wurde von dem Bundesarbeitsgericht nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB für unwirksam erklärt, da diese Klausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn der Arbeitnehmer werde durch die streitige Klausel in seinem von Art.12 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt wäre.

Arbeitgeber trägt unternehmerisches Risiko

Hierbei stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass grundsätzlich der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko dafür zu tragen habe, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beende. Es bestehe deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhalte auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.

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