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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Juli 2015

Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Juli 2015. Diesen Monat stehen folgende Themen im Fokus: Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Hausbesitzer, alle Steuerzahler.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Vorteilsversteuerung: Wem ist der Firmenwagen zuzurechnen?

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwendet, kann dies auf verschiedene Weise einkommensteuerlich erfasst werden. Sachbezüge wie geschenkte mobile Endgeräte fallen unter die  Grundregel der Vorteilsberechnung und müssen mit dem um gängige Preisnachlässe geminderten üblichen  Endpreis am Abgabeort angesetzt werden. Für die  Privatnutzung eines  Dienstwagens  durch den Arbeitnehmer gelten  hingegen besondere Bewertungsmethoden: Hier wird der Vorteil  entweder über die  1-%- oder die  Fahrtenbuchmethode  erfasst.  Dass Vorteile im Zusammenhang mit Pkws nicht zwangsläufig  mit diesen Methoden bewertet werden müssen, veranschaulicht  ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Eine Bürgermeisterin hatte einen geleasten Pkw für ihre beruflichen Fahrten genutzt. Den Leasingvertrag hatte ihre Gemeinde zu verbilligten Konditionen für die öffentliche Hand mit einem Leasinggeber abgeschlossen (Behördenleasing). Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass der Vorteil, der der Frau in Form der verbilligten Leasingraten zugeflossen war, nach der  Grundregel der Vorteilsberechnung versteuert werden muss. Daher setzte es die Differenz zwischen den marktüblichen und der tatsächlich geleisteten Leasingraten als Arbeitslohn an.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung, wurde nun jedoch eines Besseren belehrt. Nach Ansicht des BFH hatte  das FG den zweiten Schritt vor den ersten gesetzt, indem es die Vorteilsberechnung nach der Grundregel akzeptiert hatte. Denn zuerst muss geklärt werden, wem das  Fahrzeug überhaupt  zuzurechnen ist. Dabei gilt es zu beachten:

  • Eine Vorteilsversteuerung nach der  1-%- bzw. Fahrtenbuchmethode  setzt voraus, dass das Fahrzeug  dem Arbeitgeber  zuzurechnen  ist..
  • Die  Grundregel  ist anzuwenden, wenn es  dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn er der Eigentümer ist oder wie ein wirtschaftlicher Eigentümer bzw. als  Leasingnehmer über das Fahrzeug verfügen kann.
  • Dem Arbeitnehmer ist der Pkw auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber ihm diesen losgelöst vom Arbeitsvertrag aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung (z.B. eines Leasingvertrags) überlassen hat.

Hinweis: Der BFH hat den Fall zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Sollte das Fahrzeug im zweiten Rechtsgang der Gemeinde zugerechnet werden, muss der Vorteil nach den besonderen Bewertungsmethoden für Pkw-Überlassungen ermittelt werden.

Wünschen Sie sich mehr Informationen zu dem Thema, kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte aus dem Bereich Arbeitsrecht.

In der  aktuellen Ausgabe (Juli 2015) aus Steuern und Wirtschaft finden Sie außerdem folgende Themen:

  • Reihengeschäfte: Übergang der Verfügungsmacht ist zentrales Kriterium.
  • Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung auch für Vorratsgesellschaften.
  • Anteile gegen Leibrente: Halbeeinkünfteverfahren bei der Zuflussbesteuerung?
  • Verlustvortrag trotz Verkürzung der Beteiligungskette.
  • Verpächter muss Instandshaltungspflicht des Pächters nicht spiegeln.
  • Sind Elektrizitäts,- Wärme- und Wasserlieferungen steuerfrei?
  • Erstausbildung: BFH erleichtert Feststellung von Verlustvorträgen.
  • Behindertenpauschalbetrag: Zusätzlich abziehbare Krankheitskosten.
  • Internethandel: Wann überschreiten Anbieter die Grenze der Steuerpflicht?

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