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Neues zur Restschuldbefreiung

Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Ulrich Förster, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht, informiert Sie über die Inhalte des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte.

Der Bundestag hat am 16.05. das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ verabschiedet, das nun noch den Bundesrat passieren muss. Die im europäischen Vergleich überdurchschnittlich lange Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll unter bestimmten Voraussetzungen von sechs Jahren auf fünf bzw. drei Jahre verkürzt werden können, um insolventen Personen schneller einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Zugleich sollen die Gläubigerrechte gestärkt werden. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Verkürzung des Verfahrens auf fünf Jahre, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten ausgleicht;
  • Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten ausgleicht und die Forderungen der Gläubiger mindestens zu 35 % befriedigt werden;
  • Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher;
  • Erstreckung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners, die bisher nur für die sog. „Wohlverhaltensperiode“ galt, auf das gesamte Insolvenzverfahren von der Eröffnung bis zum Ende der Abtretungsfrist bzw. der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung;
  • Schutz der Nutzer von Genossenschaftswohnungen vor einer Verwertung ihrer Genossenschaftsguthaben und dem daraus folgenden Verlust ihrer Wohnung.

Das Gesetz soll am 01.07.2014 in Kraft treten und gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden. Die Regelungen zum Insolvenzplan sollen auch auf laufende Verfahren Anwendung finden können. 

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