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Reform des Restschuldbefreiungs- und des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Verkürzung der Wohlverhaltensperiode: Eine Restschuldbefreiung sollte in den nach dem 1.Juli 2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren - bisher erst nach sechs Jahren - möglich sein.

Bereits am 15.07.2013 wurde das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung des Gläubigerrechte“ verabschiedet. Einige Neuerungen des Gesetzes waren bereits auf Verfahren anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten liefen. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269 InsO) und den Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften zum Zwecke der Verwertung des Genossenschaftsguthabens, wenn das Nutzungsrecht an der Wohnung an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft geknüpft ist (§ 67c GenG). Die meisten Neuerungen finden erst auf Verfahren Anwendung, die ab dem 01.07.2014 beantragt werden. Sie werden im Folgenden kurz dargestellt.

1. Stärkung der Gläubigerrechte

Durch § 114 InsO wurden Gläubiger, denen der Schuldner sein pfändbares Arbeitsentgelt im Voraus abgetreten hatte, insoweit privilegiert, als diese Abtretungen noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam blieben. Die Vorschrift wurde ersatzlos gestrichen. Lohn- und Gehaltsabtretungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstrecken sich damit nicht mehr auf Lohn- und Gehaltsansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind. Dasselbe gilt für Lohn- und Gehaltspfändungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung vorgenommen wurden. Die Streichung des § 114 InsO wird zu einer Vergrößerung der Insolvenzmassen in Verbraucherinsolvenzverfahren führen, weil die Kreditwirtschaft gerade bei Verbraucherkrediten regelmäßig mit Gehaltsabtretungen operiert.  

Ebenfalls gestrichen wurden §§ 312 – 314 der Insolvenzordnung. Damit wurde der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren abgeschafft. Das Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet sich vom Regelinsolvenzverfahren nur noch durch das vorgeschaltete außergerichtliche und ggf. gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren. Das bedeutet insbesondere, dass an die Stelle des Treuhänders der Insolvenzverwalter tritt, der die gleichen Befugnisse besitzt wie im Regelinsolvenzverfahren, also insbesondere zur Anfechtung und zur Verwertung von Absonderungsgut berechtigt ist.

Nach altem Recht konnte die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn dem Schuldner bereits innerhalb der letzten zehn Jahre die Restschuldbefreiung erteilt worden war. Das Gleiche galt, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Insolvenzstraftat oder wegen der Verletzung seiner Obliegenheiten im Restschuldbefreiungsverfahren versagt worden war. Die Versagung setzte aber immer einen Gläubigerantrag voraus. Nach neuem Recht ist ein Gläubigerantrag nicht mehr notwendig. Der Restschuldbefreiungsantrag ist von vornherein unzulässig und wird vom Gericht – nach Anhörung des Schuldners – von Amts wegen abgewiesen. Unzulässig ist der Restschuldbefreiungsantrag auch, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung innerhalb der letzten drei Jahre wegen Missachtung seiner Obliegenheiten versagt wurde, zu denen insbesondere die Mitwirkung im Insolvenzverfahren gehört.

Anders als früher trifft den Schuldner schon im laufenden Insolvenzverfahren und nicht erst im Restschuldbefreiungsverfahren eine Erwerbsobliegenheit. Die Restschuldbefreiung kann auch noch nachträglich versagt werden, wenn sich nach dem Schlusstermin oder nach Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorgelegen hat. Schuldner, denen die Restschuldbefreiung versagt wurde oder deren Restschuldbefreiung widerrufen wurde, werden auf Anordnung des Insolvenzgerichts ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Der Katalog der Verbindlichkeiten, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wurde erweitert um rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, sowie Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die Forderung zur Tabelle anmeldet und dabei den Ausnahmetatbestand angibt.

2. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Laufzeit der Abtretungserklärung heißt jetzt „Abtretungsfrist“. Sie beträgt wie bisher sechs Jahre. Die Restschuldbefreiung kann aber schon vor Ablauf der Abtretungsfrist erteilt werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat und

  • keine Forderungen angemeldet wurden oder
  • die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner neben den Verfahrenskosten auch die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat oder
  • drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder Beträge zugeflossen sind, die die Zahlung einer Quote von mindestens 35 % ermöglichen, oder
  • fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Treten die Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung ausnahmsweise schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein, so gehört ein etwaiger Neuerwerb des Schuldners entgegen § 35 Abs. 1 2. Halbsatz InsO nicht zur Insolvenzmasse.

Die bereits erwähnte Streichung des § 114 InsO dient dem Interesse der Gläubigergesamtheit, kommt wegen der neu geschaffenen Möglichkeit, das Restschuldbefreiungsverfahren abzukürzen, aber auch dem Schuldner zugute.

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