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Was die Soforthilfe während Corona für Ihre Steuern bedeutet

Corona-Soforthilfe und wie sie versteuert werden muss: Alles was Sie wissen müssen kurz & knapp zusammengefasst.

Wie wird die ausgezahlte Corona-Soforthilfe steuerlich behandelt? Ist sie steuerpflichtig oder steuerfrei? Greift die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer oder die Körperschaftssteuer? Auf was muss bei der Steuererklärung ab 2020 geachtet werden? Diese Fragen stellen sich momentan viele Unternehmer, die während der Pandemie nach Antragstellung durch staatliche Hilfen unterstützt wurden. Unsere Steuerberater beantworten Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen und erklären die geltenden Regelungen zur Besteuerung kurz und prägnant.

Muss die Corona-Soforthilfe versteuert werden?

Ja, die als Zuschüsse gewerteten Corona-Hilfen sind für Solo-Selbständige und Unternehmen nicht steuerfrei. Das liegt darin begründet, dass diese Zuschüsse als Betriebseinnahmen erfasst werden und somit steuerpflichtig sind. Damit wirken sich die Corona-Soforthilfen direkt auf die Einkommenssteuer und bei juristischen Personen ebenfalls auf die Körperschaftssteuer aus.

Ein erheblicher Anteil der gewährten Finanzhilfen findet so, mittels Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer, wieder zurück in die Staatskassen. Die Corona-Soforthilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme beeinflusst jedoch erst das Steuerergebnis und damit die Steuererklärung ab dem Jahr 2020.

Wird auch die Umsatzsteuer für die Corona-Soforthilfe fällig?

Nein, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn diese durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens durchgeführt wurden. Ein entsprechender Leistungsaustausch muss hierbei gegeben sein. Demnach muss eine Leistung erbracht worden sein, um eine Gegenleistung zu erhalten.

Zahlungen, durch die lediglich eine aus politischen oder volkswirtschaftlichen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind jedoch kein konkretes Entgelt für eine steuerbare Leistung. Wird einem Unternehmer also für seine Tätigkeit ein sogenannter Zuschuss gezahlt, ist für die Frage des steuerlich relevanten Leistungsaustauschs auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen.

Da der Staat mit der Corona-Soforthilfe nur eine existenzsichernde Maßnahme gegenüber den Unternehmen mit Liquiditätsengpässen erfüllt, ohne eine direkte und erkennbare Gegenleistung des Geförderten zu erhalten, findet kein eigentlicher Leistungsaustausch im Sinne des UStG statt. Es sollen lediglich die deutsche Volkswirtschaft und deren Unternehmen mit Überbrückungshilfen unterstützt und erhalten werden. Ein steuerlich relevanter Leistungsaustausch ist mit den Corona-Hilfen damit nicht verbunden. Deshalb spricht man hierbei von einem echten Zuschuss. Durch staatliche Einschränkungen betroffene Unternehmen und Solo-Selbstständige sollen trotz negativer, wirtschaftlicher Auswirkungen der Coronapandemie ihre Tätigkeit weiter ausführen können. Ausgezahlte Corona-Soforthilfen werden folglich nicht mit der Umsatzsteuer besteuert.

Professionelle Hilfe bei Ihren Steuern von der Sozietät Bietmann

Konsultieren Sie unsere Experten bei steuerlichen Fragen gerne – wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung zu Ihrem spezifischen Fall. Zu Fachgebieten wie der Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer verfügen wir über Wissen aus mehreren Jahrzehnten und wertvoller Erfahrung mit der Finanzverwaltung.

Vom mittelständischen über das börsennotierte Unternehmen bis hin zum Handwerksbetrieb oder Freiberufler: Profitieren Sie von der kompetenten und versierten Steuerberatung der Sozietät Bietmann. Mit unserem Konzept „alles unter einem Dach“ informieren wir Sie zu allen steuerlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen sowie organisatorischen Belangen. Freiberufler und Selbstständige unterstützen wir rundum – ob bei der Gründung, Entwicklung oder Führung des eigenen Unternehmens.

 

Autor: 

Harald Krauß

Rechtsanwalt

Juniorpartner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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