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Die Informationspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf die Arbeitsuchend-Meldung des Arbeitnehmers nach § 38 Abs. 1 SGB III

Gehen Sie nicht über Los sondern melden Sie sich unverzüglich arbeitslos!

Kündigungsschutzklage UND Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Kündigung

Hoteliers und Gastronomen müssen sich täglich, ob sie wollen oder nicht, mit einer Vielzahl von Rechtsvorschriften auseinandersetzen. Zu den wegen ihrer Unübersichtlichkeit oft als besonders unangenehm empfundenen Pflichten zählen diejenigen aus dem Arbeitsrecht und Sozialrecht. Doch leider gehört auch das Ausbringen von Kündigungen zum Geschäftsbetrieb. Dabei droht neben dem Risiko einer Kündigungsschutzklage wegen einer fehlerhaft verfassten Kündigung oft noch ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers. Wie das?

Informationspflichten des Arbeitgebers nach dem Sozialgesetzbuch

In § 2 Abs. 2 SGB III werden dem Arbeitgeber verschiedene Pflichten auferlegt. So soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem

„über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit“

informieren. In vielen Kündigungen steht deshalb am Ende eine kleine Satzabfolge oder ein bandwurmartiger Satz, in dem auf die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsuchendmeldung hingewiesen wird. Ein Beispiel:

„Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Beendigung/Auflösung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt/Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.“

Dieser Satz ist falsch. 

Unverzüglich?

Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“. Das ist natürlich keine konkrete Zeitangabe. Für Juristen heißt „unverzüglich“ maximal eine Woche. Der Gesetzgeber spricht bei den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aber nicht von „unverzüglicher“ Meldung:

  1. Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
  2. Nur wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes („Kündigung erhalten“) und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, müssen sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.

    „Unverzüglich = 1 Woche“ wäre in diesem Fall also nicht schnell genug. Arbeitnehmer, die sich verspätet arbeitsuchend melden, erhalten eine Sperrzeit von einer Woche.

Persönlich?

Die Arbeitsuchend-Meldung muss zunächst auch nicht persönlich erfolgen. Denn zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus. Die persönliche Meldung kann dann nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt werden. Ob ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist, spielt keine Rolle.

Was ist mit Ausbildungsverhältnissen?

Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, so § 38 Abs. 1 S. 5 SGB III. 

Arbeitslos melden?

Das Gesetz unterscheidet zwischen „arbeitsuchend“ und „arbeitslos“. Bei der Arbeitsuchend-Meldung hat der Arbeitnehmer noch eine Beschäftigung, weiß aber, dass sie bald zu Ende geht. Bei der Arbeitslos-Meldung hat der Arbeitnehmer bereits keine Beschäftigung mehr. Da in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III auf § 38 SGB III Bezug genommen wird, soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über seine Pflicht zur Arbeitslos-Meldung, sondern über die zur Arbeitsuchend-Meldung unterrichten. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.

Weshalb Schadenersatz?

Der Arbeitgeber soll den gekündigten Arbeitnehmer über seine Meldepflicht informieren. Sollen heißt aber nicht müssen. Das bedeutet vor allem, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn er ihn nicht informiert. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch, seinen Arbeitnehmer zu informieren, dann muss er es auch richtig machen. Denn wenn der vom Arbeitgeber erteilte Hinweis zur Meldepflicht und -frist des Arbeitnehmers falsch ist und der Arbeitnehmer deshalb einen Schaden beim Bezug von Arbeitslosengeld erleidet (z.B. durch Verhängung einer Sperrzeit), kann der Arbeitgeber in die Haftung genommen werden. Vorsicht ist im Übrigen geboten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vorlegt und dabei den Eindruck erweckt, dass dem Arbeitnehmer keine Nachteile hinsichtlich eines etwaigen Arbeitslosengeldbezuges entstehen würden. Hier kann eine Schadenersatzpflicht aus der Verletzung von Treue- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach § 242 BGB resultieren.

Fazit:

Achten Sie bei Kündigungen nicht nur auf die korrekte Beendigungsform, sondern auch auf scheinbar harmlose Zusätze – weniger ist hier oft mehr.

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