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Elternunterhalt neu geregelt

Am 07.11.2019 wurde im Bundestag das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen, welches am 29.11.2019 noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss.

Aller Voraussicht nach tritt zum 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Durch dieses soll v.a. im Elternunterhalt eine gerechte Regelung eintreten, da eine Unterhaltspflicht nur noch bei Einkommen ab 100.000 € in Betracht kommt.

Bisher wurde der Elternunterhalt wie folgt geregelt: Wenn der (sozialhilferechtlich) pflegebedürftige Elternteil die Pflegekosten nicht aus dem eigenen Einkommen und dem Vermögen bestreiten konnte, sprang der Sozialhilfeträger ein und übernahm die Kosten. Die entsprechenden zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen gingen auf den Sozialhilfeträger über, der diese gegenüber den Kindern des pflegebedürftigen Elternteils geltend gemacht hat.

Natürlich hafteten die Angehörigen bisher auch nicht in unbegrenztem Umfang, da die Unterhaltspflichtigen den sog. Selbstbehalt geltend machen konnten. Bei Alleinstehenden lag dieser bisher bei mind. 1.800,00 €, bei Verheirateten bei mind. 3.240,00 €.

Das Einkommen, das über dem genannten Selbstbehalt liegt, wird in der Regel zu 50 % für den Unterhalt eingesetzt.

Darüber hinaus durfte der Unterhaltsverpflichtete auch ein gewisses Schonvermögen behalten. So wurde die eigengenutzte Immobilie beispielsweise nicht verwertet. Außerdem darf der Unterhaltsverpflichtete bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Altersvorsorge als zusätzliche private Altersvorsorge ansparen, ohne auf bestimmte Anlageformen festgelegt zu sein.

Nunmehr erfolgt die Entlastung durch den Gesetzgeber:

Künftig werden die Kinder von pflegebedürftigen und unterhaltsberechtigten Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro (je unterhaltsverpflichteter Person) für die Kosten der Pflege mit herangezogen.

Von einer Übertragung der neuen Regelung zum Unterhaltsrückgriff auch auf Ehegatten wird wegen deren besonderen gegenseitigen familiären Einstandspflicht abgesehen. Im SGB XII wird dieser besonderen Verpflichtung durch das Institut der Einstandsgemeinschaft (§ 27 Abs. 2 SGB XII) Rechnung getragen Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, ist das Einkommen beider Ehegatten bei der Frage einer eventuellen Bedürftigkeit zu berücksichtigen.

Durch die Einführung der Einkommensgrenze von 100.000 € wird die Thematik Elternunterhalt sozialverträglicher gestaltet, da Kinder von pflegebedürftigen Eltern nur noch dann zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn die Einkünfte von vornherein derart hoch sind. Des Weiteren ermöglicht die Rechtsprechung weiterhin eine individuelle Berücksichtigung vorrangiger unterhaltspflichtiger Kinder und eingegangener Verbindlichkeiten, damit der bis dahin erarbeitete Lebensstandard erhalten bleiben kann.

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