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Urteil zur Kinderimpfung gegen Corona

Wenn sich Eltern darüber uneinig sind, ob eine Schutzimpfung des Kindes durchgeführt werden soll oder nicht, dann kann die Entscheidung auf ein Elternteil übertragen werden. Das hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 03.03.2021 entschieden.

Was gilt es zu beachten, wenn die Eltern sich uneinig darüber sind, ob das minderjährige Kind gegen das Corona-Virus geimpft werden soll? Diese Fragestellung ist im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts von grundsätzlicher Bedeutung, sodass das Familiengericht entscheiden muss. Hierbei ist zu prüfen, inwieweit einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen werden kann.

Vorgehen bei Uneinigkeit der Eltern über eine Kinderimpfung

Sofern Uneinigkeit zwischen sorgeberechtigten Eltern über die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung besteht, hat die nach § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Gerichts, sich an dem Kindeswohl des betroffenen Kindes zu orientieren (§ 1697 a BGB).

Es ist insbesondere die Impf- und Einwilligungsfähigkeit des Kindes zu prüfen. Durch Berücksichtigung der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach SGB V Schutzimpfungen und vor allem unter Berücksichtigung der Hinweise der STIKO (Ständige Impfkommission) werden Bedenken in Hinblick auf mögliche gesundheitliche Gründe, die einer konkreten Impfung entgegenstehen könnten, Rechnung getragen.

Umfangreiche Informationen zum Urteil zur Kinderimpfung gegen Corona

Grundsätzlich überwiegt der Nutzen von Impfungen regelmäßig dem Risiko, welches bei Anwendung lediglich im Auftreten von Nebenwirkungen bestünde.  Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.03.2021; Az.: 6 UF 3/21) hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2017 (Beschluss v. 03.05.2017; Az.: XII ZB 157/16) entschieden, dass sofern sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht einig sind, die Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, auf einen Elternteil übertragen werden kann.

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert.

Zu den STIKO-Empfehlungen gehören unter anderem die MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) sowie Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Hepatitis B.

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