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Geldspielgeräte in der Gastronomie und Hotellerie

Das neue Landesglücksspielgesetz von Rheinland-Pfalz beschert der Branche neue Aufgaben im Bereich des Spieler- und des Jugendschutzes. Mit einer strengen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden muss gerechnet werden. Die schon jetzt verbreitete (unschöne) Praxis, Fremdfirmen zu beauftragen, die ihrerseits minderjährige Testspieler einsetzen, lässt eine Welle von Bußgeldverfahren erwarten.

Der immerhin bis mindestens in die 1950er Jahre zurückreichende Einsatz von Geldspielgeräten in der Gastronomie droht so erheblich an Attraktivität zu verlieren, Umsatzeinbußen wären die Folge.

Wer sich gleichwohl entscheidet, gewerbliche Geldspielgeräte in seinem Betrieb vorzuhalten, sollte die folgenden Neuregelungen, einschließlich des Erwerbs eines IHK-Sachkundenachweises für die Erlaubnis zur Neuaufstellung von Automaten, beachten:

Geldspielgeräte, deren Bauartzulassung vor dem 1. Juli 2008 erteilt wurde, dürfen nicht mehr nicht betrieben werden. Neu zugelassene Geräte müssen nun verschärfte Bedingungen erfüllen, auf deren Einhaltung dringend zu achten ist: Der Einsatz pro Spiel darf maximal 20 Cent betragen, der Gewinn höchstens 2,00 € pro Spiel und 400,00 € pro Stunde. Der Verlust ist gedeckelt auf 60,00 € pro Stunde. Unzulässig ist das Punktespiel, ferner Jackpots/Sonderzahlungen, Vorglühen und die Anbringung einer Automatiktaste. Nach einer Stunde sind fünf Minuten Pause, nach drei Stunden alle Anzeigen auf null zu setzen.

Zudem gilt eine Datenaufzeichnungspflicht für ab dem 10. Februar 2016 neu zugelassene Geldspielgeräte. Die Datenaufzeichnung muss jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar, bzw. auswertbar sein und dem konkreten Geldspielgerät zuzuordnen sein, von dem die Daten erhoben wurden. Diese müssen außerdem mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sein. Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit muss sichergestellt sein.

Ab dem 11. November 2018 dürfen dann Geldspielgeräte, die vor dem 11. November 2014 zugelassen wurden, ebenfalls nicht mehr betrieben werden.

Ab dem 10. November 2019 sind dann nur noch maximal zwei Geldspielgeräte in der Gastronomie zulässig.

Seit dem 22. August 2015 gelten die folgenden Öffnungs- und Betriebszeiten für Geldspielgeräte in Gaststätten:

Montag bis Sonntag und an Feiertagen:

8.00 – 2.00 Uhr (morgens)

Ausnahmen:

Gründonnerstag

8.00 – 0.00 Uhr

Karfreitag

0.00 – 0.00 Uhr

Ostersamstag

8.00 – 0.00 Uhr

Ostersonntag

0.00 – 0.00 Uhr

31. Oktober

8.00 – 0.00 Uhr

1. November

0.00 – 0.00 Uhr

Samstag vor dem Volkstrauertag

8.00 – 0.00 Uhr

Volkstrauertag

0.00 – 0.00 Uhr

Samstag vor dem Totensonntag

8.00 – 0.00 Uhr

Totensonntag

0.00 – 0.00 Uhr

23. Dezember

8.00 – 2.00 Uhr

24. Dezember

8.00 – 11.00 Uhr

25. Dezember

0.00 – 0.00 Uhr

 

Betreiber von Geldspielgeräten sollten mit Nachdruck darauf achten, dass die vorgenannten Zeiten eingehalten werden. Vor allem ist aber darauf zu achten, dass Minderjährigen oder minderjährig wirkenden Personen der Zugang und die Inbetriebnahme von Geldspielgeräten konsequent untersagt wird, auch und gerade dann, wenn diese sich in Begleitung von Erwachsenen befinden. Dazu ist eine nachhaltige Sensibilisierung des eigenen Servicepersonals nötig, das unbedingt die Geldspielgeräte stets im Blick behalten und im geringsten Zweifelsfall eine sofortige Alterskontrolle der Spieler noch vor Inbetriebnahme des Geräts vornehmen muss.

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