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Haftung von Hoteliers und Gastwirten für eingebrachte Sachen

Alles im Safe. Alles safe?

Verschuldenshaftung

Wer einen Schaden verschuldet, muss dafür geradestehen. Verschulden heißt: vorsätzlich oder fahrlässig Handeln. Das „dafür Geradestehen“ heißt deshalb auch Verschuldenshaftung. So weit, so einleuchtend.

Gefährdungshaftung

Es gibt aber auch eine verschuldensunabhängige Haftung. Also eine Pflicht zum Schadenersatz, obwohl man selber „gar nichts gemacht hat“, oder „sich keiner Schuld bewusst war“. Diese verschuldensunabhängige Haftung gibt es zum Beispiel beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und bei der Tierhalterhaftung. Gefährdungshaftung sagen die Juristen dazu.

Haftung des Gastwirts

Was haben Gastwirte und Hoteliers damit zu tun? Ganz schön viel! Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) widmet ihnen im Zweiten Buch einen ganzen Titel. Los geht es dort damit, dass der Gastwirt den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. Diese sehr weitreichende Pflicht wird dann zwar eingeschränkt um z.B. Beschädigungen die vom Gast selbst, seiner Begleitung, oder auch durch höhere Gewalt verursacht wird. Auch Fahrzeuge und Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, sowie lebende Tiere sind ausgenommen. Aber die Gastwirthaftung ist per se schon ziemlich weitreichend.

Haftungshöhe eigentlich maximal 3.500,00 €

Tritt ein Haftungsfall ein, so ist der Gastwirt trotzdem nicht sofort mit dem Ruin konfrontiert. Denn der Gesetzgeber hat eine Deckelung des Schadenersatzanspruchs vorgesehen. Mehr als das Hundertfache des täglichen Beherbergungspreises darf der Gast nicht als Schadenersatz fordern, die (den üblichen Zimmerpreisen schon länger nicht mehr angepasste) Höchstgrenze liegt bei 3.500,00 €. Für Geld und Wertsachen gilt sogar nur ein Haftungs-Höchstbetrag von 800,00 €.

Jenseits der Höchstgrenze

Doch Vorsicht: es gibt auch eine unbeschränkte Haftung. Diese greift nicht oft, wird aber in ihren Auswirkungen an einem erst kürzlich in Rheinland-Pfalz entschiedenen Beispiel deutlich: ein Gast hebt in der Schweiz ca. 30.000,00 € von seinem Konto ab und fährt dann nach Deutschland, wo er ein Hotel gebucht hat. Das viele Geld will er nicht im Zimmer lassen, zumal es dort keinen Safe gibt. Das Hotel hat aber einen Safe an der Rezeption. Dorthin wendet sich der Gast, nachdem er einen entsprechenden Hinweis des Hotels gelesen hat. Sein Geld verpackt er zusammen mit einem tragbaren Navigationsgerät in einen großen Umschlag und überlässt ihn der Empfangsmitarbeiterin, die den Umschlag im Safe verstaut. Nachts wird im Hotel eingebrochen, der in die Mauer eingebaute Safe mit Gewalt aus der Verankerung gerissen. Der Umschlag ist weg. Später wird die Polizei den Safe zusammen mit immerhin noch ca. 2.000,00 € in einem Wald finden. Aber erst einmal ist der Schreck groß, als am nächsten Morgen der Gast abreisen will und sein Umschlag nicht mehr da ist. Was tun? Der Gast entschloss sich jedenfalls, das Hotel auf Zahlung des verloren gegangenen Betrags zu verklagen – und gewann!

Das Problem

Der Hotelier hatte mit Entgegennahme des verschlossenen Umschlags durch seine Empfangsmitarbeiterin die tatsächliche Sorge für die Sachen und somit die Aufbewahrung übernommen. Der Gast konnte nach dem Verstauen des Umschlags im Hotel-Safe ohne die Mitwirkung des Hoteliers oder seiner Mitarbeiter nicht mehr an die Sachen heran. Das ist im Gegensatz zur Überlassung von Schließfächern in den Gästezimmern ein Fall der Aufbewahrung durch den Gastwirt. Wenn die Sachen während ihrer Aufbewahrung durch den Gastwirt verloren gehen oder an ihnen ein Schaden eintritt, ist der Wirt ohne Rücksicht auf sein Verschulden unbeschränkt ersatzpflichtig, so § 702 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall BGB.

Vorsorgen!

Das Gesetz gibt dem Gastwirt in § 702a BGB aber die Möglichkeit, mit dem Gast im Voraus einen Erlass der Haftung zu vereinbaren. Der Gastwirt haftet dann zwar immer noch für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und auch bis zu den Höchstbeträgen von 800,00 € bzw. 3.500,00 € kann er herangezogen werden; aber nicht mehr darüber hinaus. Dieser Erlass ist allerdings nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist. Sie darf auch keine sonstigen Bestimmungen enthalten. Hoteliers und Gastwirte, die ihren Gästen anbieten, Geld, Schmuck und sonstige Wertsachen im hoteleigenen Safe zu deponieren, sollten sich daher unbedingt vor der Entgegennahme zur Aufbewahrung eine isolierte Haftungsfreistellungserklärung vom Gast unterschreiben lassen!

 

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