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Herausforderungen für Arbeitgeber in 2016: Prüfen, Planen, Vorbereiten

I. Die Prüfung kommt: das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz

Am 1. Januar 2015 ist das weithin unbeachtete Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) in Kraft getreten. Zu den Betroffenen gehören auch die Arbeitgeber im Gastgewerbe. Denn abgabepflichtig sind alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke nutzen und für ihr Unternehmen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dazu reicht es, bei einem selbstständigen Grafiker neue Hotelprospekte in Auftrag zu geben oder einen selbstständigen Webdesigner mit der laufenden Anpassungen der Website zu beauftragen. Gelegentliche Auftragserteilung entfällt nämlich schon, wenn die in einem Kalenderjahr gezahlten Honorare insgesamt 450 EUR übersteigen. Auch jährlich drei Künstlerauftritte im Hotel genügen für das Entstehen einer Abgabenpflicht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gesetz zu einer Sensibilisierung der Arbeitgeber für die Künstlersozialabgabe und zu einer Direktmeldung der Arbeitgeber bei der Künstlersozialkasse führen, damit dort abgabepflichtige Entgelte selbst deklariert werden. Nach den jetzt von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlichten Ergebnissen der Prüfungen bei über 400.000 Arbeitgebern im Jahr 2015 wurden ca. 31 Millionen EUR Künstlersozialabgaben nacherhoben. Ob dieser Betrag im Verhältnis zum Prüfaufwand steht, oder nicht, wird selbst von der deutschen Rentenversicherung kritisch gesehen. Die Künstlersozialabgabe mit ihrem relativ niedrigen Abgabesatz kann flächendeckend nicht in einem vernünftigen Aufwand-Ergebnis-Verhältnis geprüft werden, heißt es dort. Für den Bereich der Unfallversicherung mit vergleichbaren Verhältnissen habe der Gesetzgeber das vor zwei Jahren erkannt und die Prüfung der Kleinbetriebe revidiert. Die unbedingte Pflicht zur Prüfung der Kleinbetriebe solle bis zur Evaluierung im Jahr 2019 überdacht werden. Bis dahin werden aber Beratung, Prüfung und Nachentrichtung von Beiträgen aber noch Zeit und Geld im Betrieb binden.

II. Der Sommer kommt: Ferienjobs für Schüler

In den Sommerferien verdienen sich viele Schüler gern etwas Taschengeld hinzu. Gleichzeitig sammeln sie Einblicke in die Arbeitswelt und sind gerade wegen ihrer meist vorhandenen Flexibilität in Saisonbetrieben eine willkommene Entlastung. Oft sind Ferienjobs für Schüler aufgrund typischer Fallkonstellationen sozialversicherungsfrei und verursachen dadurch weniger Personalkosten.

Was ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten?

Schüler allgemeinbildender Schulen, die in den Ferien oder während des Schulbesuchs beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Versicherungsfreiheit können solche Jobs nur erlangen, wenn sie entweder geringfügig entlohnt oder kurzfristig sind.

In der Rentenversicherung bleiben geringfügig entlohnte Beschäftigungen allerdings zunächst versicherungspflichtig, wobei sie die Möglichkeit haben, sich befreien zu lassen – bei minderjährigen Minijobbern muss der gesetzliche Vertreter den Befreiungsantrag stellen. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 15%. Ist der Schüler von der Versicherungspflicht befreit, behält muss der Arbeitgeber dennoch Beiträge in Höhe von 3,7% vom Arbeitsentgelt des Schülers einbehalten, wobei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei 175 EUR liegt, auch wenn das tatsächliche monatliche Entgelt darunter liegen sollte.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Schüler allgemeinbildender Schulen grundsätzlich versicherungsfrei, so § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III (die Vorschrift ist weitgehend deckungsgleich mit § 6 SGB V, der die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung regelt), wenn der Schulbesuch nicht außerhalb der üblichen Arbeitszeit erfolgt, wie es beispielsweise an Abendschulen der Fall ist. In der Krankenversicherung fällt für den Arbeitgeber ein Beitrag in Höhe von 13% an, wenn der Schüler gesetzlich krankenversichert ist. Eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gibt es hier nicht. Ist der Schüler privat krankenversichert, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung leisten.

Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten nicht als Schüler und unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, § 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI).

Was passiert bei Überschreitung der Arbeitsentgeltgrenze von 5.400 EUR/Jahr?

Selbst wenn die Entgeltgrenze überschritten wird, kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Überschreitung nur gelegentlich und nicht vorhersehbar stattgefunden hat. Gelegentlich ist ein Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres, nicht vorhersehbar ist Mehrarbeit, wenn sie auf einem überraschenden Personalausfall wie z.B. plötzlicher Krankheit beruht.

Zeitgeringfügigkeit

Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres mehr als drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage einer Beschäftigung nachgehen, werden versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Schon vor Beginn jeder einzelnen Beschäftigung ist deshalb unbedingt zu prüfen, ob die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen im aktuellen Kalenderjahr zusammengerechnet zu einer Überschreitung führen.

III. Neue Pflichten kommen: EU-Datenschutz-Grundverordnung

In Straßburg wurde die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung oder DS-GVO) verabschiedet. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Unternehmen, die Umgang mit sensiblen Daten haben, müssen in den kommenden zwei Jahren ihre Datenverarbeitungsprozesse und interne Organisation auf das neue Recht vorbereiten. Betroffen sind davon auch die Betriebe des Gastgewerbes. Denn hier fallen zwangsläufig zahlreiche hochsensible Daten an: dazu gehören z.B. Gesundheitsdaten (über bestehende Allergien und Unverträglichkeiten, Essgewohnheiten, einzuhaltende Diäten), Freizeit- und Schlafvorlieben, aber auch Kreditkarten-, Bank- und Adressdaten. Die DS-GVO stärkt Verbraucherrechte und den Wettbewerb im digitalen Zeitalter. Unternehmen müssen bei Verstößen bis zu vier Prozent des Jahresweltumsatzes zahlen du sollten sich deshalb frühzeitig auf die neuen Anforderungen im Datenschutz einrichten.

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