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Lebensmittelinformationsverordnung

LMIV – VLuN? - (Viel Lärm um Nichts?)

Durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Gastronomiebetriebe seit 13. Dezember 2014 eine Reihe von Allergenen in Speisen und Getränken* ausweisen. Neben dem teilweise erheblichen Aufwand beim Feststellen der Allergene ergeben sich praktische Anwendungsfragen zur Umsetzung.

Der Teufel steckt im Detail

Die Umsetzung an sich ist nicht kompliziert. Sie kann sogar ganz ähnlich erfolgen, wie es von der Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe bereits bekannt ist. Beide Kennzeichnungspflichten können auch in einem gemeinsamen Dokument oder Aushang erfüllt werden. Das ist letztlich eine Frage des Aufwands und der Praktikabilität. Einige Besonderheiten für die Gastronomie sollten jedenfalls beachtet werden.

Besonderheiten Gastronomiebetrieb

Die Auskunft über Allergene bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (also vor allem in der Gastronomie) darf mündlich erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung aller Lebensmittel in denen Allergene vorhanden sind, vorliegt. Diese schriftliche Aufzeichnung kann als einfache Ankreuztabelle geführt werden. Dabei ist zu beachten, dass auf diese schriftliche Aufzeichnung wiederum schriftlich hinzuweisen ist. Das sollte am besten direkt in der Speisen- / Getränkekarte geschehen. Außerdem muss die Aufzeichnung für den Gast leicht zugänglich sein, so dass sie auf jeden Fall vor der Bestellung und natürlich auch auf Nachfrage schnellstens vorgelegt werden kann (z. B. in laminierter Fassung oder gleich zusammen mit der Speisekarte, denkbar ist aber auch ein Aushang am Tresen oder neben den AGB / Jugendschutzbestimmungen).

Fußnotenkennzeichnung

Möglich ist auch eine Kennzeichnung der Allergene mittels Fußnoten, wie es von der Kennzeichnung der Zusatzstoffe bereits bekannt ist. Allerdings wirkt es schnell abschreckend, wenn je nach Gericht eine erhebliche Anzahl von Fußnoten an den einzelnen Gerichten auftaucht. So würde z. B. eine gebundene [GETREIDE] Hummerbisque [KREBSTIERE], die mit Weißwein [SCHWEFELDIOXID] und Sahne [MILCH] abgeschmeckt ist, bereits mehrere Fußnoten tragen müssen. Kommt dann noch ein Wachtelei [Eier] mit Kaviar [FISCHE] (und daraus gewonnene Erzeugnisse) auf einem SELLERIE-Schaum mit Pistazien [SCHALENFRÜCHTE], Moutarde Violette [SENF] und geröstetem SESAM zur Dekoration hinzu, kann einem schnell der Appetit vergehen.

Rundumschlag

Empfehlenswert ist ein genereller Hinweis in der Speisen- / Getränkekarte, dass alle Speisen / Getränke Spuren von Allergenen enthalten können.

Fazit

Die Umsetzung der LMIV ist eine Fleißarbeit, die lästig sein mag, aber bei der Speisekartenplanung als weiterer Arbeitsschritt relativ unkompliziert eingebaut werden kann. Kompliziert sind die Anforderungen der LMIV jedenfalls nicht. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand muss überdies bei Verstößen gegen die LMIV nicht unmittelbar mit der Verhängung von Bußgeldern gerechnet werden, da eine solche Sanktionierung in der Norm nicht vorgesehen ist. Kommt es also zu einer Beanstandung wegen fehlender Allergenkennzeichnung, so wird damit nicht direkt ein Bußgeld verbunden sein. Erst wenn die Anordnung zur Beseitigung des Verstoßes nicht beachtet wird, kann ein Bußgeld die Folge sein.

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