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Mietminderung wegen der Coronaviruspandemie?

Die aktuelle Diskussion um mögliche Rechte von Mietern, die Miete zu mindern, weil sie nicht arbeiten dürfen, keine Umsätze und Einnahmen haben und Gewinneinbrüche hinnehmen müssen, weshalb der Ruf nach Beteiligung der Vermieter laut wird, und sei es durch eine Quotenabgeltung der Miete wie beim Kurzarbeitergeld, vernachlässigt bei allem Verständnis für die Nöte aller Betroffenen die Rechtsdogmatik, wonach ein vom Vermieter zu vertretender Mietmangel vorliegen muss, um derartige Ansprüche auszulösen.

Dies kann bei öffentlich-rechtlichen Gebrauchsbeschränkungen und -hindernissen aber nur dann der Fall sein, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in persönlich-betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.

Ist der Mieter in Quarantäne oder krank, liegt aber ein persönlicher Grund vor, ist er hingegen durch Schutzmaßnahmen an der Ausübung des Gewerbebetriebs gehindert, liegt ein betriebsbezogener Grund vor.

Der Mangelbegriff ist daher überhaupt nicht erfüllt, und auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage als mögliche Auffanganspruchsgrundlage für eine vorübergehende Vertragsanpassung findet in den Mängelgewährleistungsvorschriften keine Anwendung.

Für Gewerbe- und Wohnraummieter besteht daher kein Mietminderungsanspruch.

Sicher kann und sollte deshalb im Einzelfall über Stundungen der Miete verhandelt und entschieden werden.

Soweit wir hierbei behilflich sein können, stehen wir mit unserem Beraterteam in der Kanzlei Bietmann hierfür an unseren Standorten sämtlich zur Verfügung.

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