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Neues BGH-Urteil: Mieter müssen beim Auszug bunte Wände weißen!

Der Bundesgerichtshof räumt mit einem neuen häufigen Mieterirrtum auf und nimmt diese zu Gunsten der Vermieter in die Pflicht.

Die Mieter müssen die Wohnung beim Auszug nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes zum Aktenzeichen: VIII ZR 416/12 in neutralen hellen Farben unabhängig von jeglicher Schönheitsreparaturverpflichtung per Mietvertrag streichen und selbst vorgenommene Buntanstriche beseitigen bzw. für die diesbezüglichen Malerkosten aufkommen. Der BGH attestiert dem Mieter zwar während der Mietzeit eine eigene Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Farbgebung der Wände seiner Wohnung, hat mit der vorliegenden Entscheidung allerdings der Diskussion um Schäden, die der Mieter dem Vermieter zufügt, wenn er die Wohnung buntgestrichen hinterlässt, endlich ein Ende bereitet, weil er darauf abstellt, dass die Wohnung für möglichst viele Interessenten akzeptabel sein muss, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Vertragsklausel wirksam oder unwirksam ist oder ob die Wände in der Wohnung fachgerecht gestrichen sind oder nicht.

Der  BGH bereitet hierdurch Schadenersatzprozessen für den sogenannten Mehraufwand des Vermieters, der mehr als ein einmaliges Überstreichen in weiß benötigt, um dunkelbunt gestrichene Wände wieder ordnungsgemäß und fachgerecht zu weißen und hierauf seinen Schadenersatzanspruch stützt, ein Ende.

Die Rechtsprechung billigt damit die muntere Freigabepraxis hinsichtlich der bislang vorherrschenden Gestaltungsfreiheit des dekorativen Zustands der Wohnung durch den Mieter nicht mehr einschränkungslos und stärkt hiermit die Vermieterrechte, die bislang auf die schwierige Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für den Mehraufwand beschränkt waren, der für die Zurückversetzung der Wohnung in einen dekorativ annehmbaren Zustand anfiel.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist nicht anders als gerecht zu bezeichnen, da sie auf die Beseitigung der selbst und eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen im dekorativen Zustand durch die Mieterschaft in Form eines Regulativs abhebt.

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