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Mietrechtsänderungsgesetz 2013 beschlossen

Nach gut 10 Jahren seit der letzten Reform des Mietrechts hat der Gesetzgeber praxisrelevante Bereiche des Mietrechts und Mietprozessrechts neu geregelt.

Den Herausforderungen des Klimawandels wird mit einer umfassenden Neuregelung der Vorschriften über die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und die anschließende Mieterhöhung begegnet. Bei energetischen Modernisierungen wird der Mieter zudem in den ersten 3 Monaten auf Gegenrechte in Form von Mietminderungen zu verzichten haben. Ein neuer Kündigungstatbestand ist die Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution. Das Mietrechtsänderungsgesetz schafft allerdings auch neue Möglichkeiten zur Vermeidung von Mietrückständen und Kostensenkungen im Rahmen der Räumungsvollstreckung. Besondere Bedeutung erfährt die über das Mietrecht hinaus wirksame Sicherungsanordnung, nach der bereits während des laufenden Verfahrens Zahlungen zu leisten sind, um Mietnomaden von Mietern, die mit Recht die Miete mindern, trennen zu können. Neu ist auch die einstweilige Verfügung auf Räumung, wenn Dritte, die nicht Vertragspartner sind, die Wohnung bewohnen oder der Mieter einer Sicherungsanordnung nicht nachkommt. Außerdem wird die Möglichkeit der Beschränkung des Vollstreckungsauftrages Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren senken können. Es ist festzustellen, dass sich endlich auch einmal etwas zu Gunsten der Vermieter im deutschen Mietrecht ändert.

Einzelheiten erfahren Sie in unserer Mietrechtsabteilung von den für Sie tätigen Rechtsanwälten Dr. van Berk und Middel.

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