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Neue Herausforderungen für Arbeitgeber im Arbeits- und Sozialrecht 2016

Der Mindestlohn ist branchenweit etabliert, doch Arbeitgeber müssen sich 2016 auf weitere Herausforderungen einstellen.

Im Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz gab es einen Tarifabschluss im Entgelttarifvertrag. Dieser sieht Lohnsteigerungen von bis zu 12% für Auszubildende und bis zu 16% für Angestellte vor. Der neue Entgelttarifvertrag gibt den Betrieben Planungssicherheit bis 2018.

Bei der im Gastronomiebereich wichtigen Arbeitnehmerüberlassung ist frühestens 2017 mit Neuerungen zu rechnen. Der aktuelle und noch sehr umstrittene Referentenentwurf sieht eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und eine Gleichstellung beim Gehalt der Leiharbeitnehmer an die Stammbelegschaft nach 9 Monaten vor. In Betrieben mit Betriebsrat soll künftig eine Anrechnung der Leiharbeitnehmerzahl auf die Mitbestimmungs-Schwellenwerte erfolgen. Die Kosten für die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung werden wohl unabweislich steigen, für befristete Erlaubnisse auf 1.000,00 € (statt bisher 750,00 €), für unbefristete Erlaubnisse auf 2.500,00 € (statt bisher 2.000,00 €).

Trotz starker Konjunktur sind Unternehmenskrisen und -Insolvenzen auch 2016 leider nicht auszuschließen. Für diesen Fall ist es wichtig, die Regelungen zum Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld zu kennen. Das Kurzarbeitergeld hat zwar an Bedeutung verloren, es wurde aber von Gesetzes wegen auf zwölf Monate verlängert (statt bisher sechs Monate). Für Arbeitgeber erfreulich: der Umlagesatz für Insolvenzgeld (sogenannte U3-Umlage nach den §§ 358 bis 362 SGB III wird 2016 von bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Die Insolvenzgeldumlage wird im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers dazu genutzt, den Arbeitnehmern, die dann möglicherwiese schon mit verspäteten oder ausbleibenden Lohnzahlungen zu kämpfen haben, Insolvenzgeld zu zahlen. Die Insolvenzgeldumlage ist deshalb von allen insolvenzfähigen Arbeitgebern aufzubringen, ganz gleich, wie viele Angestellte dort beschäftigt sind. Die Bundesregierung plant außerdem eine Änderung im Bereich des Anfechtungsrechts. Es soll demnach mehr Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz geben. Gläubiger sollen besser vor geschützt werden, dass der Insolvenzverwalter bereits gezahlte Beträge zurückfordert.

Der Rentenversicherungsbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt nun 18,7%. Für die Künstlersozialversicherung bleibt der Satz stabil bei 5,2%.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2016:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 6.200,00 €/Monat (West) (74.400,00 €/Jahr), bzw. 5.400,00 €/Monat (Ost) (64.800,00 €/Jahr)
  • Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung: 4.687,50 €/Monat (56.250 €/Jahr);
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 4.237,50 €/Monat (50.850 €/Jahr), bundeseinheitlich;
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.905,00 €/Monat (West) (34.860,00 €/Jahr) und 2.520, 00 €/Monat (Ost) (30.240,00 €/Jahr);
  • Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 84,15 € monatlich.

Auch bei den Sachbezugswerten gibt es Neues im Jahr 2016: der Wert für Verpflegung wurde auf 236,00 € erhöht (Frühstück: 50,00 € Mittag- und Abendessen je 93,00 €). Die Sachbezugswerte für Miete/Unterkunft bleiben unverändert.

Die sogenannten Regelaltersgrenzen steigen um einen Monat. Das bedeutet (in der gebotenen Kürze natürlich nur ganz grob vereinfachend), ausgehend von Versicherten, die 1951 geboren sind und für die keine besonderen abweichenden Regelungen gelten: die Regelaltersgrenze wird mit 65 Jahren und fünf Monaten erreicht. Alle nachfolgenden Geburtsjahrgänge erreichen die für sie anwendbare Regelaltersgrenze zunächst je einen weiteren Monat später. In Zukunft wird dann die Regelaltersgrenze in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Die Jahrgänge ab 1964 erreichen die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren.

Landwirtschaftliche Betriebe werden gestärkt. Rentner erhalten nun bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Abgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten werden erleichtert. Attraktive Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich ggf. bei der Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft. Hier wurde ein neuer Abgabetatbestand geschaffen, Einzelheiten sind hier aber unbedingt in der konkreten Einzelfallprüfung zu klären. Sprechen Sie uns hier einfach an!

Arbeitsrechtlicher Datenschutz ist ein Thema, das immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GV) bildet das europarechtliche Fundament. Bei Verstoß gegen das Datenschutzrecht des Bundes (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) drohen schon jetzt empfindliche Bußgelder: § 43 BDSG sieht Geldbußen bis zu 300.000,00 € vor, § 44 BDSG sogar Haftstrafen von bis zu zwei Jahren. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Datenschutz-Grundverordnung auf Ihren Betrieb Anwendung findet und welche gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Sozialrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns direkt unverbindlich an!

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