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Sozietät Bietmann vertritt Coellner Bar erfolgreich im Berufungsverfahren

Lärmklage bedrohte Existenz der Coellner Bar – Berufungsverfahren mit Signalwirkung

Die in der Kölner Südstadt etablierte Bar Coellner stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits, der weit über den Einzelfall hinaus Aufmerksamkeit erregt hat. Gegenstand war eine Nachbarschutzklage wegen nächtlicher Lärmbelästigung – mit potenziell existenziellen Folgen für den Barbetrieb.

Die Sozietät Bietmann, federführend vertreten durch Rechtsanwalt Federico Trimarchi, konnte die Interessen der Bar im Berufungsverfahren erfolgreich durchsetzen.

Ausgangspunkt war eine Klage eines Anwohners, der erst vor einigen Jahren in das seit Jahrzehnten lebendige und gastronomisch geprägte Viertel gezogen war. Das Amtsgericht Köln hatte der Klage in erster Instanz zunächst stattgegeben. Maßgeblich hierfür war ein Sachverständigengutachten, das eine Überschreitung nächtlicher Lärmwerte feststellte.

In innerstädtischen Lagen wie der Kölner Südstadt wirken regelmäßig zahlreiche Lärmquellen zusammen. Hierzu zählen insbesondere der allgemeine Publikumsverkehr, der Straßenverkehr einschließlich des ÖPNV sowie die von umliegenden Gastronomiebetrieben ausgehenden Geräusche. Nach Auffassung der Verteidigung wurden diese unterschiedlichen Lärmquellen im zugrunde liegenden Sachverständigengutachten nicht hinreichend differenziert erfasst und voneinander abgegrenzt.

Für den Betreiber Daniel Lucas stand in dem Verfahren viel auf dem Spiel, da im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im äußersten Fall eine Betriebseinstellung gedroht hätte. Hervorzuheben ist zudem, dass in den vergangenen Jahren erhebliche Investitionen in Maßnahmen zur Lärmreduktion erfolgt sind, darunter Anpassungen des Musikniveaus, der Verzicht auf bestimmte Veranstaltungsformate, zusätzliche bauliche Dämmmaßnahmen sowie die Implementierung eines umfassenden Lärmschutzkonzepts. Diese Gesichtspunkte fanden in der erstinstanzlichen Entscheidung aus Sicht der Beklagtenseite nicht die gebotene Berücksichtigung.

Im Berufungsverfahren wurde jedoch deutlich, dass eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Der in innerstädtischen Szenevierteln auftretende Geräuschpegel resultiert regelmäßig aus einer Vielzahl von Quellen – darunter Publikumsverkehr, Straßenlärm, Außengastronomie sowie weitere Betriebe. Eine eindeutige Zuordnung einzelner Lärmanteile ist in solchen Konstellationen nur eingeschränkt möglich.

Die Kammer des Landgerichts Köln machte in der mündlichen Verhandlung im Februar 2026 deutlich, dass starre Dezibelgrenzen nach der TA Lärm die tatsächlichen Gegebenheiten belebter Innenstadtlagen häufig nicht sachgerecht abbilden.

Der Fall unterstreicht zugleich einen zunehmenden Konflikt: Einerseits besteht ein berechtigtes Interesse von Anwohnern am Schutz vor unzumutbaren Immissionen. 

Andererseits prägen Gastronomie, Außentische und soziales Leben den Charakter urbaner Viertel. Die rechtliche Abwägung dieser Interessen gewinnt daher zunehmend an Bedeutung.

Im Ergebnis konnte im Berufungsverfahren ein ausgewogener Vergleich erzielt werden. Die Bar wird ihr bestehendes Lärmschutzkonzept weiter optimieren; im Gegenzug wurde die gegen sie gerichtete Unterlassungsverfügung aufgehoben.

Aus Sicht der Sozietät Bietmann setzt das Verfahren ein wichtiges Signal für die rechtliche Einordnung von Lärmkonflikten in innerstädtischen Lagen – und für den Erhalt lebendiger Stadträume.

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