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Steuersatz bei Wellness- und Saunabereichen

Gesundschwitzen und Umsatzsteuer

Die Anfertigung von Steuererklärungen bringt Unternehmer regelmäßig ins Schwitzen. Schier unüberschaubar ist die Masse an Gesetzen und Verordnungen im Steuerrecht. Ein erholsamer Saunagang wäre den meisten da wohl lieber. Aber auch hier droht regelmäßig Ungemach. Die seit 1968 geltende Umsatzsteuerermäßigung für Saunabadbetreiber wurde nämlich abgeschafft. Ab 1. Juli 2015 müssen die Betreiber der ca. 5.400 Wellnesshotels in Deutschland den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent an das Finanzamt abführen, wenn ein Gast ihr Saunaangebot in Anspruch nimmt.

Steuerlich ist es nun so, dass Hotels mit einem Wellness- und insbesondere einem Saunabereich die dort angebotenen Leistungen nicht mehr „kostenlos“ (als Teil der Zimmermiete), erbringen dürfen. Die Leistungen müssen vielmehr aufgeteilt werden: Zimmermiete ist Zimmermiete und Spa-Bereich ist Spa-Bereich. Das gilt auch und erst recht für Geschäftsreisende, die dann ein ggf. hinzugebuchtes Wellness- oder Saunapaket nicht mehr steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen können - da es sich um Kosten ihrer privaten Lebensführung handelt. 

Aus Sicht der Finanzverwaltung erscheint das nur folgerichtig. Schließlich ist die Gerichtsbarkeit schon lange der Auffassung, dass das Saunieren im Hotel nur schwer als gleichbedeutend mit der „Verabreichung von Heilbädern“ gleichgesetzt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hatte sich aber nach einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2005 schützend vor die Betreiber von Fitnessstudios und Hotels gestellt und argumentiert, dass es nicht einer Verabreichung von Heilbädern bedürfe, um allgemeine Heilzwecke zu erfüllen. Der ermäßigte Steuersatz war erst einmal gerettet.

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Oktober 2014 wurde dieser Nichtanwendungserlass allerdings aufgehoben. Saunaleistungen unterfallen deshalb auch in der Praxis der Finanzbehörden dem allgemeinen Steuersatz.

Welche Reaktionsmöglichkeiten stehen zur Verfügung? Einige. Im Bereich der Privatübernachtungen lassen sich die Leistungen, die zum vollen Mehrwertsteuersatz erbracht werden, als attraktive Pakete zusammenfassen. Bei privat veranlassten Übernachtungen ist es möglich, einen sogenannten Paketpreis für mehrere Leistungen zu bilden, die sämtlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterfallen. So lassen sich beispielsweise Valet-Parking oder die Nutzung des hoteleigenen Parkplatzes, das Frühstück und die Nutzung des Spa-Bereichs kombinieren, ohne dass der Aufwand im Einzelnen in der Rechnung aufgeschlüsselt werden müsste. Geschäftsreisende müssen hingegen eine Abrechnung erhalten, aus der sich die geschäftlich und privat veranlassten Kosten getrennt erkennen lassen. Denkbar ist bei Geschäftsreisenden, die auf die Annehmlichkeiten eines besonders gut ausgestatteten Hotelbetriebs nicht verzichten wollen, auch eine gesonderte Nutzung z.B. des Wellnessbereichs zu Sonderkonditionen anzubieten.

Welche steuerlichen Gestaltungsspielräume vorhanden sind, ist aber in jedem Einzelfall gesondert zu betrachten; dabei sollten Sie auf jeden Fall einen in Fragen des Hotelbetriebs versierten Steuerberater hinzuziehen. Die Sozietät Bietmann ist Ihnen mit eigenen Steuerberatern gerne dabei behilflich – sprechen Sie uns einfach an!   

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