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Kündigung Schwerbehinderung

Sonderkündigungsschutz bei schwerbehinderten Menschen - was Arbeitgeber beachten müssen

Sonderkündigungsschutz bei schwerbehinderten Menschen - was Arbeitgeber beachten müssen

An die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber werden seitens des Gesetzgebers spezielle Anforderungen gestellt. Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen wird in den §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geregelt. Ergänzt werden diese Vorschriften seit dem 01.01.2017 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG).

Besteht das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen länger als sechs Monate, ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Kündigung bei schwerbehinderten Arbeitnehmern erst wirksam aussprechen, wenn die Zustimmung erteilt ist. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung sowie für die Änderungskündigung. Mangelt es an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes, ist die Kündigung gemäß § 168 SGB IX in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Gemäß § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei diesen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden auf Antrag nach § 2 Absatz 3 SGB IX Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30. Dem Arbeitgeber ist daher dringend zu raten, vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sorgfältig zu prüfen, ob bei dem zu kündigenden Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach dem SGB IX bekannt ist und ob sich ggf. eine Kopie des aktuellen Schwerbehindertenausweises in der Personalakte befindet. Im Zweifel sollte er den betroffenen Arbeitnehmer fragen.

Merke: Vor Ausspruch der Kündigung bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer die Personalakte prüfen oder den Arbeitnehmer nach etwaiger Schwerbehinderung gemäß SGB IX fragen.

Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist gemäß § 170 SGB IX durch den Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamtes schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Beachte: Der Arbeitgeber sollte die Formblätter des Integrationsamtes (auf der Webseite des zuständigen Integrationsamtes erhältlich) hierfür nutzen und diese sorgfältig ausfüllen.

Sodann wird vom Integrationsamt der Sachverhalt im Rahmen des geltend gemachten Kündigungsgrundes ermittelt und festgestellt. Hierzu wird der schwerbehinderte Mensch angehört, und, sofern im Betrieb oder in der Dienststelle vorhanden, die Stellungnahme des Betriebsrats bzw. des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt. 

Je nachdem, was für ein Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers geltend gemacht wird, können weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung erforderlich werden, wie etwa die Einholung eines medizinischen Gutachtens bei einer beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung.

Nach Abschluss der Ermittlung trifft das Integrationsamt über den Antrag des Arbeitgebers eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat es unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Sonderkündigungsschutzes das Interesse des schwerbehinderten Menschen am Erhalt des Arbeitsplatzes gegen die Arbeitgeberinteressen abzuwägen. Gleichwohl wird durch den Sonderkündigungsschutz nicht bezweckt, den schwerbehinderten Menschen unkündbar zu machen. Der besondere Kündigungsschutz bei schwerbehinderten Menschen verliert an Intensität, wenn der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung steht.

Handhabe: Wird die Kündigung auf gesundheitliche Gründe oder nicht ausreichendes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers gestützt, werden die Integrationsämter in der Regel tätig und verweigern in der Regel die Zustimmung. Bei rein betriebsbedingten Gründen überlassen die Integrationsämter die weitere Prüfung meist dem Arbeitsgericht und erteilen i.d.R. die Zustimmung.

In manchen Fällen ist die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes eingeschränkt. Gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 SGB IX muss zum Beispiel die Zustimmung erteilt werden, wenn der Betrieb oder die Dienststelle des schwerbehinderten Menschen nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst wird, etwa bei einer Betriebsaufgabe oder im Insolvenzfall, und zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Ferner soll gemäß § 174 Absatz 4 SGB IX das Integrationsamt bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zustimmen, sofern die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

In Zustimmungsverfahren zur ordentlichen Kündigung soll das Integrationsamt die Entscheidung grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Antragseingang treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, ist hieran grundsätzlich keine Rechtsfolge geknüpft und der Arbeitgeber muss die Entscheidung des Amtes weiter abwarten.

Eine starre Monatsfrist gilt hingegen in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 (Betriebsschließung) und 3 (Fälle bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens) SGB IX.  Bei Fristablauf ohne Entscheidung des Amtes gilt die Zustimmung als erteilt. Eine derartige Zustimmungsfiktion gilt ansonsten nur in Verfahren auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Das Amt ist bei einem Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen ab Antragseingang zu treffen; ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.

Beachte: Zustimmungsfiktion nur im Ausnahmefall.

Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung wirksam aussprechen. Die außerordentliche Kündigung muss wiederum unverzüglich nach Zustellung der Zustimmung erklärt werden. Da bei außerordentlicher Kündigungsabsicht ohnehin wegen der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB (Beginn: Ab Kenntnis der Pflichtverletzung) Eile geboten ist, sollte die Kündigung sodann binnen 12-24 Stunden nach Zustellung der Entscheidung des Amtes ausgesprochen und dem Arbeitnehmer zugestellt werden.

Wir erachten eine Beratung im Vorfeld der Kündigung eines Schwerbehinderten gemäß SGB IX für empfehlenswert, da das Integrationsverfahren nicht nur formale Hürden aufweist, sondern auch mit der inhaltlichen Begründung der Kündigung der Grundstein für eine wirksame Kündigung gelegt wird.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld und unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare, der Begründung des Antrags sowie bei der Durchführung des Zustimmungsverfahrens, welches oftmals bereits die Möglichkeit einer angemessenen und schnellen Einigung mit dem Arbeitnehmer bietet.

Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Sozietät beraten Sie gerne.

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