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Die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer: Ein Bestandteil der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie

Für Arbeitnehmer besteht Homeoffice-Pflicht – Arbeitsrecht Aktuell

Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann gibt Antworten auf die drängendsten Fragen!

Fragen vom Arbeitnehmer zur Homeoffice-Pflicht – Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann klärt die wichtigsten Fragen für Sie

Was bedeutet Homeoffice-Pflicht?

               Dr. Bietmann: Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die gestiegenen Corona-Infektionszahlen ein Instrument aus dem Frühjahr reaktiviert. Im Gesetzesentwurf verpflichtet er Arbeitgeber im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeitnehmern das Homeoffice anzubieten, soweit zwingende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Unter Homeoffice ist die Erbringung der Arbeitsleistung am Wohnsitz des Mitarbeiters zu verstehen. Der Arbeitnehmer fährt morgens nicht mehr ins Büro, sondern arbeitet vom Küchentisch oder ähnlichem aus.

Gibt es ein Gesetz für die Homeoffice-Pflicht?

               Dr. Bietmann: Die Homeoffice-Pflicht beruht auf § 28 b Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes.

Gibt es Ausnahmen?

               Dr. Bietmann: Grundsätzlich gilt, dass bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten eine Homeoffice-Pflicht gilt. Es gibt hiervon jedoch Ausnahmen: Der Gesetzgeber spricht hier von zwingenden betrieblichen Gründen. Was darunter zu verstehen ist, muss noch abschließend geklärt werden. Kleinere Störungen im Betriebsablauf sind dabei sicherlich zu dulden, ein großer Schaden für das Unternehmen muss dabei jedoch sicherlich nicht hingenommen werden. Es wird auf den Einzelfall ankommen.

Was bedeutet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Homeoffice-Pflicht in der konkreten Umsetzung?

               Dr. Bietmann: Auf den Arbeitgeber kommen durch die erneute Einführung der Homeoffice-Pflicht einige Herausforderungen zu. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen. In der modernen Büroarbeit ist dies zwar oft mit einem Dienstlaptop getan, aber auch diese müssen erst einmal in ausreichender Stückzahl beschafft werden. Neben der Ausstattung der Arbeitnehmer muss auch gewährleistet werden, dass gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. Neben dem Arbeitsschutz ist dies insbesondere der Datenschutz. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass beispielsweise personenbezogene Daten nicht an Unbefugte gelangen.

Haben Sie hier ein Beispiel, der Datenschutz ist ja oft abstrakt?

               Dr. Bietmann: Was sicherlich nicht geht, ist der private Laptop auf dem Küchentisch, auf den alle Familienmitglieder ohne Passwort zugreifen können. Auch private USB-Sticks oder Festplatten ohne Verschlüsselung sind unzulässig. Wenn auf diesem Wege sensible Daten aus dem Unternehmen, beispielsweise über gespeicherte Mails, an Unbefugte gelangen, ist dies ein schwerer Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung.

 

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Mein Arbeitgeber bietet Homeoffice an. Darf ich ablehnen?

               Dr. Bietmann: Das Infektionsschutzgesetz gibt hier eine eindeutige Antwort: Nein. Wenn der Arbeitgeber das Homeoffice ermöglicht, muss der Arbeitnehmer dies auch nutzen. Hier zeigt sich eine Entwicklung im Arbeitsrecht seit Beginn der Corona-Pandemie. Als die Homeoffice-Pflicht zum ersten Mal eingeführt wurde, gab der Gesetzgeber durch den Gesetzesentwurf den Arbeitnehmern die Wahl, ob sie lieber von ihrem Wohnort arbeiten wollen, oder doch lieber ins zur Arbeitsstätte fahren. Im Laufe der Zeit wurde dann aber nachgeschärft und diese Wahlmöglichkeit abgeschafft und wurde zur Verpflichtung. So ist es auch jetzt. Wenn Homeoffice aus Gründen des Gesundheitsschutzes angeordnet wird, muss ein Arbeitnehmer dem nachkommen.

Gibt es auch hier Ausnahmen?

               Dr. Bietmann: Ja, die gibt es. Das Gesetz spricht von entgegenstehenden Gründen. Erneut eine vage Formulierung, die aber viele Eventualitäten abdecken soll. Während der Arbeitgeber darauf achten muss, dass der Betrieb nicht erheblich gestört wird, muss der Arbeitnehmer darauf achten, dass er die Arbeit auch im Homeoffice erledigen kann. Hier kann folgende Kontrollfrage gestellt werden:

„Kann ich von meinem Wohnort genauso gut arbeiten wie im Büro?“

Wichtiger Faktor bei dieser Frage ist oft der Arbeitsplatz im Homeoffice:

  • Habe ich die erforderlichen technischen Möglichkeiten? Hierzu zählt neben der Hardware, insbesondere eine stabile Internetverbindung.
  • Habe ich ausreichend Platz? Ideal ist ein eigener Schreibtisch und ein passender Schreibtischstuhl. Auch die richtige Beleuchtung ist wichtig.
  • Kann ich ungestört arbeiten? Auch wenn die meisten Schulen noch geöffnet sind, wird es sich oft um diese Frage drehen. Zwei Kinder im Arbeitszimmer lassen die Produktivität erheblich sinken.

Wenn die Arbeit für den Arbeitnehmer mit Homeoffice-Pflicht zu Hause aus diesen, oder anderen Gründen keine Option ist, muss dies dem Arbeitgeber, am besten schriftlich, mitgeteilt werden.

Was ist mit dem Arbeitsschutz im Homeoffice?

               Dr. Bietmann: Wie bereits oben gesagt, obliegt der Arbeitsschutz dem Arbeitgeber. Er muss für die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Wenn man diesen Gedanken aufgreift, müsste also der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer im Homeoffice besuchen und dann den Arbeitsplatz auf die Arbeitssicherheit überprüfen.

Der Chef steht neben mir am Küchentisch?

               Dr. Bietmann: Ja, genau. Eine kuriose Vorstellung. Zumal sich dort viele, rechtlich nicht unerhebliche, Probleme ergeben können. Muss ich den Chef überhaupt in meine Wohnung lassen? Solche Fragen sind auch heute nicht abschließend geklärt.

Gibt es schon ein absehbares Ende der Homeoffice-Pflicht?

               Dr. Bietmann: Der Gesetzgeber hat sich dazu bisher nicht geäußert.

 

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