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Abmahnungen nach dem UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Wettbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken, z.B. irreführende Werbung, Nachahmung oder Rufschädigung. Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, dem drohen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche. Auch die Herausgabe mit unlauteren Geschäftspraktiken erzielter Gewinne kann verlangt werden. Angesichts damit verbundener wirtschaftlicher Risiken sollten Unternehmer ihre Rechte nach dem UWG kennen und im Streitfall schnell handeln.

Der Anspruch mit dem Unternehmer zumeist konfrontiert werden, ist der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Absatz 1 UWG. Dieser ist darauf gerichtet, weitere wettbewerbswidrige Handlungen zu unterbinden. Hierfür wird eine Abmahnung an den Mitbewerber ausgesprochen, mit dem Hinweis auf das wettbewerbswidrige Verhalten und der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Wichtig ist hierbei die konkrete Bezeichnung der Rechtsverletzung. Darüber hinaus wird der Abgemahnte unter Fristsetzung aufgefordert, sich einer Vertragsstrafe für Wiederholungsfälle zu unterwerfen und entstandene Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Die geforderte Erklärung wird als strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezeichnet. Da bei andauernden wettbewerbswidrigen Handlungen erhebliche Schäden drohen, sind Abgabefristen von wenigen Tagen üblich und anerkannt. Erfolgt die verlangte Erklärung nicht innerhalb der Frist, droht eine Klage und ergänzend ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Eilverfahren).

Der Abmahnung sind die verlangten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung i.d.R. vorformuliert beigefügt. Diese meist zu weitgehenden Erklärungen muss der Abgemahnte nicht übernehmen. Ihm steht es frei, die Erklärungen zu modifizieren. Neben inhaltlichen Einschränkungen empfiehlt es sich, die Rechtsanwaltskosten und die Höhe der Vertragsstrafe angemessen zu korrigieren. Zwar sind erhebliche Rechtsanwaltshonorare und Vertragsstrafen auf Grundlage des UWG möglich. Es bleiben aber Wertungsspielräume und damit Argumentationsmöglichkeiten. Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, ist es ratsam, eine eigens formulierte Erklärung fristgemäß abzugeben.

Liegt eine wettbewerbswidrige Handlung nicht vor, bedarf es keiner Reaktion. Zur Vermeidung weiteren Streits empfiehlt sich allerdings eine begründete und fristgerechte Stellungnahme. Da Gerichte in Einfällen ohne Anhörung des Abgemahnten einstweilige Verfügungen erlassen können, ist die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht zu erwägen. In dieser kann vorbeugend zu der behaupteten Wettbewerbsverletzung Stellung bezogen werden, so dass der Richter bei seiner Entscheidung die Argumente beider Seiten kennt. Außerdem besteht die Möglichkeit des Gegenangriffs. Der Mitbewerber kann aufgefordert werden, das Nichtbestehen des behaupteten Unterlassungsanspruchs innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären. Reagiert er nicht, kann dieses Verlangen gerichtlich durchgesetzt werden. Eine unberechtigte Abmahnung kann sogar Schadensersatzansprüche auslösen.

Fazit: Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Unternehmer angesichts kurzer Fristen schnell, aber durchdacht handeln. Entscheidend für die Art der Reaktion ist, ob tatsächlich eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt. Neben der zunächst sehr pauschalen Feststellung, dass unlautere geschäftliche Handlungen und Belästigungen unzulässig sind, folgt in den §§ 4 ff. UWG die Auflistung konkreter Tatbestände. Hieran können sich Unternehmer orientieren. Liegt tatsächlich ein Verstoß vor, bleibt nur die fristgemäße Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Elementar ist dann, weitere gleichartige Wettbewerbsverstöße zukünftig auszuschließen, da ansonsten die vereinbarten Vertragsstrafen greifen und erhebliche Zahlungen fällig werden.

Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht stehen Ihnen bei weiteren Fragen zum Thema gerne zur Seite. 

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