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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Bestehen bei Ihnen noch Unsicherheiten zum Thema AGB?

Wir informieren Sie über die allgemeinen Geschäftsbedingungen und sagen Ihnen, was Sie zu beachten haben.

Jedem Unternehmen stellt sich spätestens bei wachsendem Geschäftsverkehr und des damit verbundenen Anstiegs der vertraglichen Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Dienstleistern, die Frage nach zeit- und kostensparender Optimierung der Vertragswerke. Kein Warenlieferant kommt heutzutage mehr ohne einheitliche Lieferbedingungen und kaum ein größeres Unternehmen beim Bezug von Waren ohne einheitliche Einkaufsbedingungen aus. Viele Unternehmen greifen daher auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) zurück. Doch was sind eigentlich AGB, wie werden diese Bestandteil einer vertraglichen Beziehung und was ist bei deren Verwendung zu beachten?

Art der Verträge

Nach § 305 Abs. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags einseitig stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Daher stellen insbesondere die Mehrheit aller Arbeits- und auch Mietverträge AGB dar.

Bloße Absicht genügt

Die Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen wird bereits dann bejaht, wenn der Verwender die bloße Absicht hat, den Text oder die Klausel mehrfach zu verwenden. Irrelevant ist, wenn es entgegen der ursprünglichen Planung tatsächlich nur zum einmaligen Gebrauch kommt.

Ebenso ist hierfür ausreichend, wenn ein Dritter diese für eine Vielzahl von Verwendungsfällen entworfen hat und der Verwender sie nur einmalig benutzen will. Das klassische Beispiel hierfür sind Muster aus dem Internet, die regelmäßig AGB sind.

Vorrang der Individualabrede

AGB liegen hingegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden. Dies setzt voraus, dass der Verwender diese ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Die andere Vertragspartei muss hierfür zudem über Inhalt und Tragweite der Klauseln belehrt werden.

Einbeziehung in Verträge

AGB werden bei Verträgen an denen ein Verbraucher beteiligt ist nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, die andere Vertragspartei deren Inhalt zur Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Das Einverständnis kann wie bei jedem Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln erklärt werden. Wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nicht möglich ist, genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, z.B. ein Aushang an der Kasse.

Eine einseitige nachträgliche Einbeziehung von AGB in einen Vertrag ist rechtlich nicht möglich. Der bloße Abdruck von AGB auf einem Kassenbon, einer Rechnung oder einem Lieferschein führt regelmäßig nicht zu einer wirksamen Einbeziehung, denn diese erhält der Vertragspartner regelmäßig erst nach Abschluss des Vertrages (Angebot und Annahme).

Unwirksamkeit von AGB

Die wirksame Einbeziehung von AGB führt nicht automatisch zu deren Geltung. Der Gesetzgeber setzt insbesondere im Bereich B2C enge Schranken. Als AGB eingeordnete Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, sog. Transparenzgebot. Auch überraschende, für den jeweiligen Vertrag völlig ungewöhnliche, Klauseln sind unwirksam. Im Fall der Unwirksamkeit ist grundsätzlich die gesamte Klausel, nicht jedoch der gesamte Vertrag unwirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

Eine unangemessene Benachteiligung wird angenommen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, einschränkt. Hierfür hat der Gesetzgeber einen umfangreichen, jedoch nicht abschließenden, Beispielkatalog in den §§ 308 und 309 BGB angelegt. Bekannt ist hieraus insbesondere die Unwirksamkeit eines generellen Haftungsausschlusses oder die Begrenzung der Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern auf max. 24 Monate.

Zweifel bei der Auslegung gehen stets zu Lasten des Verwenders. Hieraus wird der Grundsatz der „kundenfeindlichsten Auslegung“ hergeleitet: Bestehen also Zweifel, ob eine Klausel gegen ein Verbot verstößt oder nicht, ist von derjenigen Auslegung auszugehen, bei der ein Verstoß zu bejahen wäre, weil dies zum kundenfreundlichsten Ergebnis – nämlich der Unwirksamkeit dieser Klausel führt.

 

Fazit: Die Verwendung einheitlicher AGB vereinfacht das Tagesgeschäft gegenüber Vertragspartnern des Unternehmens und lästige gesetzliche Pflichten lassen sich hierdurch reduzieren. Der Verwender von AGB muss allerdings auf die wirksame Einbeziehung von AGB in seine Verträge achten. Er trägt ferner fortlaufend das Risiko deren Wirksamkeit und Aktualität. Die regelmäßige Überprüfung der verwendeten AGB ist daher unausweichlich. Anderenfalls gelten für den Vertrag gesetzliche Rechte für den Vertragspartner oder eigene Pflichten, mit denen nicht kalkuliert wurde. Hinzu kommt die Gefahr von Verstößen bei Verwendung unwirksamer Klauseln gegen Wettbewerbsverbote, was zu empfindlichen Abmahnungen seitens der Mitbewerber führen kann.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte für Zivilrecht und Vertragsrecht stets gerne zur Verfügung.

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