Corona: Arbeitsunfall oder Berufserkrankung?
Seit Beginn der Corona-Pandemie meldet das Robert Koch-Institut mehr als 4 Millionen Covid-19-Fälle in Deutschland. Hierbei erfolgt die Ansteckung nicht nur im privaten Bereich, sondern häufig auf der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit. Wer sich bei der Arbeit mit dem Corona-Virus infiziert, kann dies bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall oder Wegeunfall beziehungsweise Berufskrankheit anzeigen.
Ob eine Covid-19-Erkrankung von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, hängt von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Corona als Arbeitsunfall – folgende Regelungen gelten
Die Voraussetzungen einer Corona-Erkrankung für die Anerkennung als Arbeitsunfall sind:
- Ein intensiver und länger andauernder beruflicher Kontakt mit einer nachweislich Corona-infizierten Person (Indexperson). Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe
- Das Bestehen eines echten Krankheitsbildes (z. B. Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust) innerhalb von 2 Wochen nach dem Kontakt zu der Indexperson
- Das Vorliegen eines positiven SARS-CoV-2-Tests
- Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen
Kann eine konkrete Indexperson nicht ermittelt werden, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb (z. B. in Kindereinrichtungen, Pflegeheimen, fleischverarbeitenden Betrieben) ausreichen, um die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen.
Hierfür werden folgende Fragen geprüft:
- Wie viele infektiöse Personen arbeiten im engeren Tätigkeitsumfeld?
- Wie ist die räumliche Situation, beispielsweise im Hinblick auf Lüftung und Temperatur?
- Wie hoch sind die Infektionszahlen im Privatbereich des Mitarbeiters?
Ein Versicherungsschutz kann zudem dann bestehen, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit erfolgt ist. Bei Fahrten mit Bus oder Bahn ist der Nachweis eines engen Kontaktes zu Infizierten schwierig. Wer sich aber bei einer Fahrgemeinschaft angesteckt hat, kann dies eventuell besser belegen. Nicht versichert hingegen sind Arbeitnehmer in der Pause, weshalb eine Infektion in der Kantine nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Grundsätzlich entscheidet die gesetzliche Unfallversicherung individuell in jedem Einzelfall. Eine Meldung auf der Corona-Warn-App wird hierbei nicht ausreichen. Dokumentieren Sie Ihre Kontaktpersonen daher im Falle einer Infektion gut. Darüber hinaus wird im Einzelfall geprüft, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entgegensteht.
Checkliste Arbeitsunfall oder Wegeunfall
Möchten Sie eine Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Wegeunfall geltend machen, ist es wichtig, dass Sie folgende Punkte beachten:
- Corona-Infektion melden
- Arbeitgeber unterlässt Meldung: Meldung selbst vornehmen
- Nur leichte Symptome? Beantragen Sie dennoch eine Anerkennung als Arbeitsunfall oder Wegeunfall. Dies ist wichtig, wenn Sie unter Spätfolgen oder Langzeitfolgen leiden sollen.
- Mindestens drei Tage Krankschreibung
Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit
Covid-19 kann als Berufskrankheit (BK) mit der BK-Nr. 3101 nach Anlage 1 BKV anerkannt werden. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
-
Die betroffene Person war in dem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig.
-
Die betroffene Person hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen.
-
Es besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust.
-
Ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test war positiv.
Zu dem Kreis der versicherten Personen zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler. Darüber hinaus kommt eine Anerkennung der Berufskrankheit „Infektionskrankheiten“ für Beschäftigte in Betracht, die in ähnlichem Maße der Gefahr ausgesetzt waren. Dazu zählen insbesondere Tätowierer, Fußpfleger, Kosmetiker und Optiker – Berufsgruppen, deren Tätigkeiten mit einem unmittelbaren Körperkontakt oder gesichtsnah am Menschen ausgeführt werden.
Vorteile einer Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Wird ein Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Die Leistungen zur Rehabilitation sind hierbei im Vergleich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse wesentlich umfangreicher. So gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise keine finanziellen Entschädigungsleistungen. Sofern die Erwerbsfähigkeit durch schwere Verläufe oder Spätfolgen gemindert ist, besteht zudem ein Anspruch auf Rentenzahlung. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Auch beim Ausgleich von Einkommensausfällen ist die Unterstützung der gesetzlichen Unfallversicherung besser als das Krankengeld der Krankenkasse. Ist ein Beschäftigter länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Die Unfallversicherung zahlt dann ein Verletztengeld. Dies beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Brutto Arbeitseinkommens. Damit ist es 10 Prozent höher als das Krankengeld.
Darüber hinaus zahlt die Unfallversicherung ein Pflegegeld, wenn Sie aufgrund der Corona-Erkrankung auf umfangreiche fremde Hilfe angewiesen sind. Die genaue Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn es zu Spätfolgen (z. B. Long Covid) kommt. Daher ist es besonders wichtig, Corona-Infektionen bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Wie unterscheiden sich die Leistungen bei einem Arbeitsunfall und einer Berufskrankheit im Zusammenhang mit Covid-19?
Die Rehabilitationsleistungen und Rentenzahlungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung sind identisch. Diesbezüglich gibt es leistungsrechtlich keinen Unterschied zwischen einem anerkannten Arbeitsunfall und einer anerkannten Berufskrankheit.
Was soll ich tun, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall nicht meldet?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anzeige bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger (gesetzliche Unfallversicherung) zu stellen. Eine solche Pflicht gilt aber auch für den Durchgangsarzt, den verunfallte Beschäftigte zwecks Erfassung des Unfallgeschehens und des Körperschadens tunlichst aufsuchen sollten. Hier ist bei Aufnahme des Unfallgeschehens darauf zu achten, dass es sehr genau beschrieben wird. Dies dient der Sicherung des Unfallgeschehens und ist oft eine wichtige Frage, ob das Unfallgeschehen für die Unfallfolge – dem Gesundheitsschaden – verantwortlich ist.
Wenn der Arbeitgeber die Infektion des Mitarbeiters mit dem Corona-Virus bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit nicht meldet, kann der Arbeitnehmer die Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger selbst vornehmen. Die entsprechenden Formulare sind online verfügbar.
Wie gehe ich vor, wenn die Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie binnen einem Monat Widerspruch einlegen. Um bereits im Widerspruchsverfahren die richtigen Weichen zu stellen, sollten Sie bereits im Widerspruchsverfahren einen erfahrenen Anwalt beauftragen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erheben. Hierbei ist die Klagefrist von 1 Monat zu beachten.
Als Anwälte für Arbeitsrecht sowie Anwälte für Sozialrecht stehen wir Ihnen hierbei mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite. Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens oder Klageverfahrens und geben Ihnen ebenfalls eine realistische Kosteneinschätzung. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Ersteinschätzung Ihres Falles!
Artikel teilen
Weitere Artikel des Autoren
Unsere Standorte
Wir sind deutschlandweit für Sie da!
Bad Kreuznach
John-F.-Kennedy-Straße 15
55543 Bad Kreuznach
T 0671 83900-0
F 0671 83900-25
bad-kreuznach@bietmann.eu
Bergisch Gladbach
Kölner Str. 2 / Ecke Schloßstr.
51429 Bergisch Gladbach
T 02204 918900-0
F 02204 918900-1
bensberg@bietmann.eu
Berlin
Behrenstraße 42
10117 Berlin
T 030 2250272-30
F 030 2250272-59
berlin@bietmann.eu
Bonn
Heinrich-Brüning-Straße 9
53113 Bonn
T 0228 90969-0
F 0228 90969-29
bonn@bietmann.eu
Duisburg
Düsseldorfer Landstraße 17
47249 Duisburg
T 0203 71035-0
F 0203 71035-25
duisburg@bietmann.eu
Erfurt
Hefengasse 3
99084 Erfurt
T 0361 59008-0
F 0361 59008-50
erfurt@bietmann.eu
Euskirchen
Otto-Lilienthal-Straße 15
53879 Euskirchen
T 02251 81336-30
F 02251 81336-31
euskirchen@bietmann.eu
Frechen
Hauptstraße 49
50226 Frechen
T 02234 99398-0
F 02234 99398-1
frechen@bietmann.eu
Köln
Martinstraße 22-24
50667 Köln
T 0221 925700-0
F 0221 925700-50
koeln@bietmann.eu
München
Brienner Straße 55
80333 München
T 089 171132-0
F 089 171132-11
muenchen@bietmann.eu
Aschau
Zinnkopfstraße 10a
83229 Aschau
T 08052-99590-10
F 08052-99590-39
aschau@bietmann.eu