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Ein Mann, der Papiere unterzeichnet, steht symbolisch für die Annahme der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Mittlerweile geht fast jeder zweite Beamte aus gesundheitlichen Gründen oder auf eigenen Wunsch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie im Falle einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder einer Zwangspensionierung beachten sollten und wie Sie sich gegen das vorzeitige Ende Ihrer Dienstzeit wehren können.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren der Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit läuft schematisch wie folgt ab:

1. Amtsärztliche Untersuchung:

Der Dienstherr veranlasst im ersten Schritt eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten, die mit einem amtsärztlichen Gutachten endet. Dieses amtsärztliche Gutachten muss eine dauerhafte Dienstunfähigkeit feststellen.

Wann liegt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor? Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten für mehr als drei Monate durch Krankheit seine Dienstpflichten nicht erfüllen kann. Zudem muss die Begutachtung ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch die nächsten sechs Monate seinem Dienst nicht nachgehen kann.

2. Schriftliche Eröffnungsmitteilung des Dienstherrn an den Beamten:

Diese enthält Angaben, aus welchen Gründen die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.

3. Stellungnahmefrist 1 Monat:

Der Dienstvorgesetzte gibt dem Beamten Gelegenheit, gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung sowie das amtsärztliche Gutachten binnen einer Frist von einem Monat Einwendungen vorzubringen. Diese Möglichkeit sollten Sie in jedem Fall nutzen und sich bereits in diesem Verfahrensstadium anwaltlich vertreten lassen. Denn hier werden wichtige Weichen für den weiteren Verfahrensablauf gestellt. In einigen Fällen kann zudem eine beabsichtigte Zurruhesetzung verhindert werden.

4. Erlass der Zurruhesetzungsverfügung und Zustellung an den Beamten:

Dem Beamten wird bei nicht erfolgtem oder erfolglosem Versuch, sich gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu wehren, ein Bescheid über die Pensionierung zugestellt.

5. Zeitpunkt der Zurruhesetzung:

Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugegangen ist. Beispiel: Dem Beamten wird am 03.12.2021 eine Zurruhesetzungsverfügung zugestellt. In diesem Fall wird der Beamte mit Wirkung zum 31.12.2021 vom Dienst entlassen und in den Ruhestand versetzt.

6. Zurruhesetzung und Ruhegehalt:

Wird ein Beamter aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zwangspensioniert, erhält er eine Pension. Diese enthält jedoch große Abschläge, wenn die Altersgrenze für die Zurruhesetzung noch nicht erreicht wurde. Denn das Renteneintrittsalter für Beamte, die nach dem 1. Januar 1964 geboren sind, wurde mittlerweile auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für jedes Jahr, das der Beamte infolge der Zurruhesetzung vorzeitig in den Ruhestand geht, werden die Bezüge um 3,6 Prozent gekürzt.

Die genaue Höhe des Ruhegehalts können Sie bei Ihrem Dienstherren erfragen, da hier eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen sind. Zu den relevanten Aspekten gehören unter anderem Geburtsjahr, Dienstjahre, Schwerbehinderung und mögliche Dienstunfälle. Ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung erhält der Beamte nur noch das Ruhegehalt. Erst wenn die Zurruhesetzungsverfügung durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben wird, wird dem Beamten der einbehaltene Teil der Besoldung nachträglich ausgezahlt.

Welche Vorschriften gelten bei der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit?

Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gelten für Bundesbeamte die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG):

  • § 44 BBG Dienstunfähigkeit
  • § 45 BBG Begrenzte Dienstfähigkeit
  • § 47 BBG Verfahren bei Dienstunfähigkeit
  • § 48 BBG Ärztliche Untersuchung
  • § 49 BBG Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG):

  • § 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit
  • § 27 BeamtStG Begrenzte Dienstfähigkeit
  • § 28 BeamtStG Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

Zudem gelten für Landes- und Kommunalbeamte hinsichtlich der Zurruhesetzung die Landesbeamtengesetze – zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen das LBG NRW:

  • § 33 LBG NRW Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
  • § 34 LBG Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
  • § 36 LBG NRW Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands

 

FAQ: Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Wann ist eine Zwangspensionierung eines Beamten möglich?

Eine Zwangspensionierung gegen den Willen des Beamten aus gesundheitlichen Gründen ist nur möglich, wenn

  • der Beamte dauerhaft dienstunfähig ist
  • und keine anderweitige Verwendung möglich ist.

Hier gilt der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“. Eine „anderweitige Verwendung“ ist gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 44 Abs. 2 BBG möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Kann der Dienstherr den Beamten also auf einer anderen Stelle seiner Dienstbehörde weiterbeschäftigen, hat diese Möglichkeit Vorrang vor einer Zurruhesetzung.

Diesbezüglich besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine aktive Suchpflicht des Dienstherrn bezüglich einer anderweitigen Verwendung. Die Suche hat sich auf den gesamten Bereich des Dienstvorgesetzten zu erstrecken. Hierbei sind auch Dienstposten zu berücksichtigen, die in absehbarer Zeit (6 Monate) neu zu besetzen sind.  Jedoch muss der Dienstherr nach der Rechtsprechung keine organisatorischen oder personellen Änderungen vornehmen, um eine Weiterbeschäftigung des Beamten zu ermöglichen.

In einem Klageverfahren bieten sich hier häufig Angriffspunkte. Denn der Dienstherr muss in dem Klageverfahren darlegen und beweisen, dass er die Vorgaben der Rechtsprechung hinsichtlich der Suchpflicht beachtet hat. Dies ist in der Praxis häufig nicht der Fall. Insbesondere bei schwerbehinderten Beamten werden die besonderen Anforderungen von dem Dienstherrn häufig nicht beachtet. Ist der Dienstvorgesetzte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, geht dies zulasten des Dienstherrn.

Wer stellt die Dienstunfähigkeit fest?

Die Dienstunfähigkeit wird nicht von dem Dienstherrn festgestellt, da dieser nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt. Der Dienstherr ordnet daher eine amtsärztliche Untersuchung an. Der zuständige Amtsarzt prüft dann, ob der Beamte dienstunfähig ist.

Ein Beamter ist dann dienstunfähig, wenn er in den letzten sechs Monaten drei Monate krank war und davon auszugehen ist, dass er auch innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wieder voll dienstfähig wird. Das Ergebnis der Untersuchung teilt der Amtsarzt dem Dienstherrn in Form eines Gutachtens mit. Hier können sich bereits die ersten Anhaltspunkte für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Zurruhesetzung bieten. Zum Beispiel muss das amtsärztliche Gutachten neben dem Ergebnis der Untersuchung auch die tragenden Gründe enthalten, um die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geltend zu machen.

Wie können Sie gegen die Zwangspensionierung vorgehen?

Wenn Sie mit der Zurruhesetzung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Klage einreichen. Sollte in Ihrem Bundesland ein Widerspruchsverfahren erforderlich sein, können Sie gegen den Zurruhesetzungsbescheid Widerspruch einlegen.

Ist eine Rückkehr in den Dienst möglich, wenn eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist?

Gemäß § 29 BeamtStG (Beamtenstatusgesetzes) ist eine Rückkehr nach erfolgter Zurruhesetzung möglich. Der Beamte kann einen Antrag auf Reaktivierung stellen. Die Dienststelle kann dann eine Überprüfung der Dienstfähigkeit veranlassen. In beiden Fällen wird die Dienstfähigkeit sodann durch eine neue amtsärztliche Untersuchung überprüft.

Wichtig: Beachten Sie die Klagefrist bei Zurruhesetzung!

Wenn Sie gegen Ihre Versetzung in den Ruhestand vorgehen wollen, sollten Sie die in der Zurruhesetzungsverfügung aufgeführte Klagefrist – die Frist ist nach einem Monat ab Zustellung des Zurruhesetzungsbescheides verstrichen. Nach Ablauf der Klagefrist ist die Zwangspensionierung rechtskräftig und Sie haben keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Zwangspensionierung zu wehren.

Zurruhesetzung bei Dienstunfähigkeit: Beratung durch einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht

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Autorin:

Simone Zervos

Rechtsanwältin

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