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Darlehen oder Schenkung? Die Beweislast bei Geldrückforderung unter nahe stehenden Personen

In der gerichtlichen Praxis kommt Fragen des Beweisrechts seit jeher eine große Bedeutung zu. Insbesondere Geldrückforderungen unter nahestehenden Personen werfen im Beweisrecht eine Reihe von Fragen auf, die im Folgenden behandelt werden.

In der gerichtlichen Praxis kommt Fragen des Beweisrechts seit jeher eine große Bedeutung zu. Dabei haben neben klassischen beweisrechtlichen Themen, wie der Beweislast, den einzelnen Beweismitteln und der Beweiswürdigung, auch aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen Eingang in die wissenschaftliche Diskussion gefunden. Insbesondere Geldrückforderungen unter nahestehenden Personen werfen im Beweisrecht eine Reihe von Fragen auf, die im Folgenden behandelt werden.

Hintergrund ist die gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklung, welche unbeachtlich des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art 6 GG zu einer stetigen Zunahme von zeitlich befristeten Beziehungen führt. Persönliche Bindungen werden vielfach für einen gewissen Lebensabschnitt eingegangen. Der Begriff des „Lebensabschnittsgefährten“ gewinnt so an Bedeutung. Trennungsgründe basieren vermehrt auf beruflichen Verpflichtungen, welche den Lebenspartnern in Zeiten der Globalisierung eine große Flexibilität abverlangen. Oftmals sind beide Partner an unterschiedlichen Orten erwerbstätig, mit der Folge, dass den Partnern wenig Zeit für ein gemeinsames Privatleben verbleibt.

Die begrenzte Dauer von Partnerschaften führt naturgemäß zu einer wachsende Anzahl von Auseinandersetzungen nach der Trennungen. Dabei häufen sich Streitfälle über Geldleistungen, die während des zeitlich befristeten Zusammenlebens der Partner erbracht worden sind. Vielfach geht es um die Bewertung einer Geldzuwendung als Darlehen i.S.d. § 488 Abs. 1 BGB oder als Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB – eine Frage, die auch unter Ehegatten, Verwandten oder in sonstigen freundschaftlichen Verhältnissen relevant sein kann. Grund dieser Auseinandersetzungen sind meist „ungeregelte“ Geldleistungen, d.h. solche ohne schriftliche Bestätigung einer Rückzahlungsverpflichtung.

„Wer trägt in Fällen von Geldrückforderung die Beweislast?“ Mit dieser Frage müssen sich die Instanzgerichte zunehmend auseinandersetzen.

Um einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Geldbetrages zu besitzen, wird der Zuwendende die Geldhingabe regelmäßig als Darlehen qualifizieren. Da ein Rückzahlungsanspruch bei Vorliegen einer Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB nur in Ausnahmefällen möglich ist – beispielsweise bei grobem Undank des Beschenkten – wird der Empfänger des Geldes versuchen den Einwand der Schenkung geltend zu machen.

Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs aus Darlehensvertrag steht bei nahestehenden Personen zumeist vor der Problematik der mangelnden Nachweisbarkeit des Vertragsschlusses. Gelingt es im Rechtsstreit nicht, den zugrunde liegenden Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts aufzuklären, darf der Richter als Folge des Justizgewährungsanspruchs eine Sachentscheidung nicht ablehnen. Können erhebliche und bestrittene Sachbehauptungen nicht bewiesen werden und kann das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der beweisbedürftigen Tatsache überzeugen, liegt ein sog. „non liquet“ vor. Die Lösung dieses „non liquet“ erfolgt nach Beweislastregeln zum Nachteil der beweisbelasteten Partei. Bei Geldrückforderung unter nahestehenden Personen steht diese gerichtliche Praxis oftmals im Konflikt zu bestehenden gesellschaftlichen Lebensrealitäten. Der Darstellung dieser Problematik und deren Veranschaulichung anhand von Einzelfällen widmen sich die folgenden Ausführungen.

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