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Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen können trotz vorliegender Sachgründe missbräuchlich sein

Die wiederholte und für eine kurze Dauer erfolgende Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann trotz Vorliegens von Sachgründen im jeweiligen Einzelfall insgesamt missbräuchlich sein und damit das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auslösen.

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) erreichte die Klägerin so in einem seit knapp vier Jahren andauernden Rechtsstreit eine dauerhafte Anstellung an einer Hauptschule in Bergisch-Gladbach. Die Lehrerin war zuvor durch insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge seit 6,5 Jahren an Hauptschulen in Bergisch- Gladbach angestellt, unterbrochen nur einmal für den Zeitraum der Sommerferien.

Kettenbefristungen stellen generell keinen Verstoß gegen Europarecht dar.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich möglich, sofern gem. § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Eines sachlichen Grundes bedarf es nur dann nicht, wenn die befristete Beschäftigung eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht übersteigt, sowie aus anderen, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägigen Gründen.

Übersicht der aktuellen Rechtsprechung

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin jeweils als Vertretung für ausfallende Kollegen oder aus Gründen der Haushaltsbefristung nur befristet angestellt. Das Arbeitsgericht Köln und das LAG haben diese Sachgründe für die Befristung zunächst bestätigt und die Klage abgewiesen. Auf die gegen das Urteil des LAG vom 23.09.2010 von der Klägerin eingereichte Revision hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass neben der Prüfung des Vorliegens der angeführten Sachgründe - die alle für sich genommen, eine Befristung gerechtfertigt hatten - auch eine darüber hinausgehende Missbrauchkontrolle durchgeführt werden muss, um institutionellem Rechtsmissbrauch vorzubeugen.

Wann können aufeinander folgende Befristungen des Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich sein?

Das BAG gibt dabei keine klaren Zahlenwerte vor, bei deren Überschreitung von Missbrauch auszugehen ist. Indizien für den Rechtsmissbrauch können bei umfangreicher Prüfung des Einzelfalls die Anzahl der bei Verrichtung gleicher Arbeit geschlossenen, aufeinander folgenden befristeten Verträge sein, sowie die Gesamtdauer der Anstellung. Als Orientierungspunkt kann hier die grundsätzlich mögliche sachgrundlose Befristung bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren dienen, die jedenfalls um ein mehrfaches überschritten sein muss, um von rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der Befristungsvorschriften auszugehen. Der Arbeitgeber kann die Missbrauchsannahme durch seinen Vortrag entkräften.

Im Fall der klagenden Lehrerin gelang dem Land NRW als Arbeitgeber die Entkräftung der Missbrauchsannahme nicht. Auf die Revision hin wurde durch das LAG die vom BAG geforderte umfangreiche Missbrauchskontrolle durchgeführt und im Urteil vom 05.09.2013 festgestellt, dass die wiederholte Befristung in 13 Arbeitsverträgen über 6,5 Jahre in ihrem Fall rechtsmissbräuchlich war und das Arbeitsverhältnis nicht mit der letzten Befristung endete.

Das Urteil verdeutlicht, dass es sich bei wiederholenden befristeten Arbeitsverträgen, umgangssprachlich sog. Kettenbefristungen, lohnen kann, rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Bei Fragen steht Ihnen Herr Dr. Andreas Bietmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne jederzeit für ein erstes Beratungsgespräch zur Einschätzung der rechtlichen Situation betreffend Ihren konkreten Einzelfall zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.   

Aktenzeichen:

Arbeitsgericht Köln vom 05.02.2010 - 5 Ca 9163/09

Landesarbeitsgericht Köln vom 23.09.2010- 13 Sa 659/10

Bundesarbeitsgericht vom 13.02.2013- 7 AZR 225/11

Landesarbeitsgericht Köln 05.09.2013- 13 Sa 659/10

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