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LAG Baden-Württemberg stellt sich gegen das BAG

Die Frage nach einer „Zuvor-Beschäftigung“ bei einer sachgrundlosen Befristung ist wider Erwarten nicht final geklärt und muss voraussichtlich zeitnah durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Arbeitnehmer sollten bei einer früheren Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber eine Entfristungsklage zur Geltendmachung einer unbefristeten Beschäftigung erheben.

Der 7. Senat des BAG hatte mit seiner wegweisenden Entscheidung vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, klargestellt, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit -und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht generell jede in der Vergangenheit liegende Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zur Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung führt. Ohne einen konkreten Anhaltspunkt im Wortlaut entschied der 7. Senat, dass nur die letzten 3 Jahre maßgeblich seien und davor liegende Beschäftigungszeiten keine Berücksichtigung bei der Frage der Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung spielen.

Diese Entscheidung sorgte für große Kritik in der Literatur, da der Gesetzestext allein darauf abstellt, ob mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Kritisiert wurde das BAG dahingehend, dass ohne zwingende Notwendigkeit Rechtsfortbildung und dazu noch gegen den eindeutigen Wortlaut betrieben worden sei. Das LAG Baden-Württemberg entschied am 26.09.2013, 6 Sa 28/13, ausdrücklich gegen das BAG und urteilte, jede Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber führe zur Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung. Die Richter des LAG werfen dem BAG vor, man hätte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen oder zumindest dem Großen Senat diese Frage zur Entscheidung vorlegen müssen.

Die Chancen der Arbeitnehmer durch eine Entfristungsklage auf eine unbefristete Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber zu bestehen, sind damit stark gestiegen. Voraussetzung ist natürlich, dass bereits vor der aktuellen Befristung in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, sei es auch nur für sehr kurze Zeit, bestanden hat. Bestand dieses Arbeitsverhältnis innerhalb der letzten 3 Jahre vor der neuen Beschäftigung ist die erneute Befristung auch nach dem BAG unzulässig. Liegt die Beschäftigung mehr als 3 Jahre zurück, gibt es durch die Entscheidung des LAG wieder neue Hoffnung, dass das BAG in der zugelassenen Revision die Sache neu bewertet und ggf. dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

Wir empfehlen bei einer Vorbeschäftigung den Rat eines Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, der die Chancen einer Klage vor dem Arbeitsgericht sorgfältig prüft. Sie sollten bei einer Vorbeschäftigung nach dieser LAG-Entscheidung aber definitiv tätig werden und ihre Ansprüche verfolgen.

Gerne stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht bei Fragen zur Verfügung.

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