Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

Neues Teilzeit- und Befristungsgesetz zum 01. Januar 2019 - Recht auf Brückenteilzeit

Unter dem Leitbild „Arbeitszeit, die zum Leben passt“ hat der Bundestag eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz beschlossen: Die neue Brückenteilzeit.

Wer seine Arbeitszeit auf bestimmte Zeit verkürzen und anschließend zurück zur vorherigen Arbeitszeit möchte, kann dies durch die „Brückenteilzeit“ ab dem 01. Januar 2019 verwirklichen. Dies allerdings nur als befristetes Teilzeitmodell. Zudem werden kleinere Betriebe bis zu 45 Mitarbeitern nicht erfasst.

Die Teilzeitarbeit wird immer bedeutender. Mehr als 10 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten in der Bundesrepublik Deutschland bereits heute in Teilzeit. Ungefähr die Hälfte aller erwerbstätigen Frauen und gut ein Viertel der erwerbstätigen Männer arbeiten in Teilzeit. Die Teilzeitquote der Frauen hat sich im Übrigen in den zurückliegenden Jahren fast verdoppelt, während die der Männer sich sogar vervierfacht hat. Teilzeit ist mithin ein hochinteressantes Angebot für Beschäftigte. Jedoch waren viele in der sog. „Teilzeitfalle“ gefangen.

Wer sich entschloss aus privaten oder aus sonstigen persönlichen Gründen in Teilzeit zu gehen, hatte bislang keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, später wieder auf Vollzeit aufstocken zu können. Dies ändert die Bundesregierung mit der neuen Brückenteilzeit, die ab dem 01. Januar 2019 für alle Mitarbeiter gelten soll. Die neue Brückenteilzeit gibt jedem das Recht auf Umstieg von Vollzeit- in ein Teilzeitverhältnis sowie das Rückkehrrecht in eine Vollzeitstelle. Jeder Beschäftigte hat einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit unabhängig von der Frage, ob er ein Kind oder eine andere Person betreut. Voraussetzung ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Zudem muss der Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate im Voraus schriftlich oder mündlich gestellt werden. Arbeitgeber und Mitarbeiter sind insoweit gehalten, konstruktive Lösungen im Interesse des Betriebes und der persönlichen Lebenssituation des Beschäftigten zu finden. 

Jedoch ist zu beachten, dass die Neuregelung nur solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst, die ab dem 01. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Im Weiteren müssen diese in einem Unternehmen ab 45 Mitarbeiter tätig sein. Kleinunternehmen werden von den Regelungen nicht erfasst. Ebenso gibt es eine Ausnahmeregelung für mittelständische Unternehmen mit 45 bis zu 200 Angestellten. In diesen hat nur einer von 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit.

Ablehnen darf ein betroffener Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit nur, wenn diese ein Jahr unterschreitet oder fünf Jahre überschreitet. Der Antrag darf mithin einen Zeitraum von einem bis fünf Jahre umfassen. Zudem kann der Beschäftigte frühestens ein Jahr nach Ablauf der Teilzeit einen neuen Antrag auf Verringerung stellen.

Insgesamt dürfte die Brückenteilzeit zu weiteren Flexibilisierungsmöglichkeiten, insbesondere für Frauen führen. Aber auch Männer haben die Chancen der veränderten Arbeitszeitregelungen erkannt. Der Gesetzgeber möchte Teilzeit jedenfalls attraktiver machen.

Bei weiteren Fragen zum Thema stehen Ihnen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in der Sozietät Bietmann jederzeit zur Verfügung.

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld