Teil 1: Unternehmensnachfolge / Generationenwechsel in Deutschland
Im ersten Teil dieses Fachartikels wird die wirtschafts- und gesellschaftspolitische Relevanz richtig strukturierter Unternehmensnachfolger im deutschen Mittelstand dargestellt.
I. Unternehmensnachfolge: Zur allgemeinen Situation im deutschen Mittelstand
Die wirtschafts- und gesellschaftspolitische Relevanz richtig strukturierter Unternehmensnachfolgen im deutschen Mittelstand rückt zunehmend in den Fokus öffentlicher Betrachtung. Die Zahl der Unternehmensnachfolgen liegt zwischenzeitlich pro Jahr bei mehr als 22.000 Unternehmen mit knapp 300.000 Beschäftigten. Die Nachkriegsgeneration zu Recht als die Aufbaugeneration der Republik bezeichnet - zieht sich aus Altersgründen zurück. Ungefähr 86 % der Unternehmensübertragungen sind mit dem Übergabegrund "Alter" verbunden, nur 14 % stehen im Zusammenhang mit Tod oder Krankheit.
Folge der seit 2010 verstärkt einsetzenden Unternehmensveräußerungen ist eine teilweise dramatische Veränderung mittelständischer Strukturen unseres Wirtschafts- und Gesellschaftssystems. Durch "Aufkauf des Mittelstandes" stärken ohnehin marktbeherrschende Unternehmen ihr Angebots- und Mitarbeiterportfolio. Die einsetzende Welle von Unternehmensveräußerungen stärkt insoweit die Marktmacht weniger und führt damit zu einer Schwächung mittelständischer Strukturen.
II. Umfassendes Netzwerk von Beratungsangeboten für Unternehmensnachfolge
Die deutsche Politik hat die strukturelle Veränderung im Mittelstand als Gefahr erkannt und fordert daher Kammern, Verbände, Berufsorganisationen usw. auf, den Prozess der Unternehmensnachfolge im Mittelstand beratend zu begleiten. So ist ein differenziertes Netzwerk beratender Hilfen für Nachfolger und Existenzgründer aufgebaut worden, beginnend mit Darlehensprogrammen für ERP-Gründerkapital der bundeseigenen KfW-Bank bis hin zum Gründercoaching mit der finanziellen Förderung von Unternehmensberatungen (s. www.gruendercoaching-deutschland.de).
Allen Hilfen ist eins gemeinsam: Nur wer frühzeitig tätig wird, sich umfassend informiert und loslassen kann, wird die richtige Entscheidung bei Übergabe des Unternehmens treffen. Insoweit gibt es kein Patentrezept. Jeder Fall ist anders.
Auch bei der Übergabe in der Familie gibt es viele Themen, die zu lösen sind. Die jeweils unterschiedlichen Lebenserfahrungen der Generationen müssen zusammengeführt werden, damit der Stabswechsel innerhalb der Familie nicht an Emotionen zwischen Aufbaugeneration und junger Generation scheitert.
III. Wechselseitige Ziele und Wünsche der Nachfolger klären
Neben der Hinzuziehung externer Berater ist zunächst einmal die Definition der eigenen Ziele und Wünsche von Übergeber und Übernehmer wichtig. Unternehmensnachfolge ist schließlich kein einseitiger Prozess. Die "Überfigur" des Unternehmensgründers darf den Nachfolger nicht völlig in den Schatten stellen. Transparenz und Partnerschaft verbunden mit offenem Dialog sind Grundlage für Vertrauensbildung, die natürlich Zeit in Anspruch nimmt. Unternehmensnachfolge unter Zeitdruck sollte vermieden werden, wobei sich natürlich in Fällen von Krankheit oder Tod andere Szenarien ergeben können. Gerade für diese Situationen ist jedoch ein Notfallplan, bestehend aus den Mindestregelungen, die von notwendigen Handlungsvollmachten für das Unternehmen bis zu testamentarischen Verfügungen reichen, unerlässlich, um erheblichen Schaden von dem Betroffenen, seiner Familie und dem Unternehmen abzuwenden.
Zum erfolgreichen unternehmerischen Wirken gehört auch die frühzeitige Planung von Nachfolge und Übergang!
IV. Unternehmensnachfolge als Baustein von Altersvorsorge
Vielfach ist die Unternehmensübertragung ein Baustein der Altersvorsorge und soll den Ruhestand finanzieren. Genauestens zu prüfen ist daher zunächst, ob das Unternehmen insgesamt übertragen werden kann oder soll.
Häufig wird ein schrittweiser Übergang angestrebt. Hierfür bedarf es der rechtlichen Voraussetzungen (geeignete Unternehmensform), aber auch das Miteinander der zukünftigen Partner muss gestaltet werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der steuerliche Freibetrag für Veräußerungsgewinne gem. § 16 EStG nur einmal gewährt wird.
Zu entscheiden ist, ob die Gegenleistung in einer - einmaligen - Kaufpreiszahlung bestehen, soll oder aber die Zahlung über einen längeren Zeitraum angestrebt wird. Dies kann durch wiederkehrende (Versorgungs-)Leistungen erfolgen. Regelmäßig steuerlich nachteilig für den Übergeber ist dagegen die Ausweisung eines Kaufpreises, der auf mehrere Teilzahlungen aufgeteilt, mithin gestundet wird.
Stehen Grundstücke und Immobilien zur Verfügung, wird häufig die Möglichkeit bestehen eine alterssichernde Zahlung dauerhaft durch Mieteinnahmen darzustellen. Hier sind in der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung allerdings einige Fallstricke zu meistern. Es bedarf gebündelter Kompetenzen in den Bereichen Steuer-, Gesellschafts- und Erbrecht. Unverzichtbar ist in jedem Fall die vertrauensvolle Zusammenarbeit von rechtlichem und steuerlichem Berater.
V. Nachfolger im Familienunternehmen
Das Bonner Institut für Mittelstandsforschung bescheinigt, dass gut 50 % der Nachfolgen in der Familie geregelt werden. Aber auch bei der Familiennachfolge ist Beratung zwingend. Wie soll das Unternehmen auf Sohn und/oder Tochter übergehen? Insoweit gibt es differenzierte Lösungsmodelle, beginnend mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Schritten bis hin zur vorweggenommenen Erbfolge bzw. Schenkung. Steuerrechtlich und gesellschaftsrechtlich muss insoweit deutlich unterschieden werden.
Wer sich mit dem Gedanken der Nachfolgeregelung in der Familie trägt, sollte jedenfalls berücksichtigen, dass das seit 2009 geltende Erb-- und Schenkungssteuerrecht mit den Begünstigungen bei der Übertragung betrieblichen Vermögens erneut auf dem Prüfstand steht. Das Bundesverfassungsgericht wurde angerufen zu entscheiden, ob die steuerlichen Begünstigungen des Betriebsvermögens in den §§ 13 a, 13 b Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) nicht verfassungswidrig sind. Eine Verhandlung der Frage ist für das 2. Halbjahr 2013 angekündigt. Nicht wenige Experten gehen von einer erneuten Verwerfung des geltenden Rechts aus, was in der Konsequenz eine Einschränkung der Begünstigung des Betriebsvermögens in der erb- und schenkungsrechtlichen Übertragung bedeutet.
Man sieht: Guter Rat mag teuer sein. Er ist aber im Vergleich zu den Schäden eines nicht strukturierten Überganges unverzichtbar!