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Soziale Errungenschaften Europas

Auf Basis des EU-Rechts werden Richtlinien für den nationalen Gesetzgeber formuliert.

Die Europawahl ist vorbei und die Verhandlungen zu den Führungspositionen laufen. Da richtet sich der Blick auf die seit langem geltende und judizierte europäische Rechtsordnung, die Millionen Deutsche betrifft. Deren Grundlage sind der Vertrag über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Lissabon-Vertrag) sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Grundrechte in der Union

Letztere regelt die Würde des Menschen, die Freiheiten der EU-Bürger, die Prinzipien von Gleichheit und Solidarität sowie die Rechtsanwendung durch den Europäischen Gerichtshof. Arbeitsrechtlich bedeutsam sind etwa der in Artikel 8 geregelte Schutz personenbezogener Daten, die Vereinigungsfreiheit und damit das Recht auf Abschluss von Tarifverträgen einschließlich des Streikrechts in Artikel 28. Die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit finden sich in den Artikeln 15 und 16. Außerdem sind die Diskriminierungsverbote aus Artikel 21 und das Gebot der Gleichheit von Männern und Frauen in Artikel 23 zu nennen.

Vor Diskriminierung geschützt

Ungeachtet aller Verbesserungsnotwendigkeiten genießen Arbeitnehmer in der EU Ansprüche auf vielfältige Freizügigkeit. Diese umfasst die Abschaffung einer auf Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern in der EU. Die Arbeitnehmer sind in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vor Diskriminierung aufgrund ihrer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit geschützt. Es ist selbstverständlich, dass ein deutscher Arbeitnehmer in Spanien tätig werden kann und ein italienischer in Deutschland. Alle haben das Recht, sich um angebotene Stellen international zu bewerben und sich in den jeweiligen Mitgliedsstaaten frei zu bewegen. Mit dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer korrespondiert die Niederlassungsfreiheit der Arbeitgeber. Staatlichen Behörden in der EU ist es untersagt, Regelwerke aufzustellen, die die selbstständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleitungen durch Unternehmen in Europa an der Staatsangehörigkeit orientieren.

Gleiche Bezahlung

Die Garantie der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen ergibt sich aus dem Lissabon-Vertrag. Jeder Mitgliedsstaat ist verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu sichern. Auf Basis des europäischen Rechts sind bedeutende Richtlinien für den nationalen Gesetzgeber formuliert worden: die Teilzeit-, die Befristungs-, die Gleichbehandlungs-, die Leiharbeits-, die Datenschutz-und die Entsenderichtlinien sowie die Richtlinien über Elternarbeit und Massenentlassungen. Die nationalen Gerichte haben diese Freiheiten ebenso zu beachten wie die europäischen, sei es der Europäische Gerichtshof als Spruchkörper oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Vielfältige Chancen

Wer sich ernsthaft mit Europa und den Rechtsgrundlagen der Union beschäftigt, wird feststellen, dass unendlich viele soziale Errungenschaften für Arbeitnehmer Vorläufer im Europäischen Recht hatten. Die vielfältigen Chancen, die Europa bietet, und zugleich der Sozialschutz der Europäischen Sozial-Charta sind und bleiben die Grundlage für ein menschenwürdiges und freiheitliches Zusammenleben auf dem europäischen Kontinent.

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