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Trennungsunterhalt – Interview mit Prof. Dr. Rolf Bietmann für Top Magazin Köln

„Trennung – Scheidung – Unterhalt“ – Das steht Ihnen zu.

Für Top Magazin Köln wurde Prof. Dr. Rolf Bietmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Professor für Wirtschafts- und Arbeitsrecht, zum Thema Trennungsunterhalt vor und nach einer Scheidung befragt.

Der Gesetzgeber hat zum 1. März 2013 eine Erweiterung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten eingeführt. Er wollte dadurch die nacheheliche Solidarität stärken und hat als weiteres Kriterium die Dauer der Ehe besonders hervorgehoben.

TOP: Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Prof. Dr. Rolf Bietmann: Sowohl getrennt lebende als grundsätzlich auch geschiedenen Ehegatten haben gegen den anderen Partner einen Unterhaltsanspruch, sofern sie den eheangemessenen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können.

TOP: Inwiefern unterscheiden sich Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt?

Prof. Dr. Rolf Bietmann: Der Trennungsunterhalt knüpft im Wesentlichen an die Lebensgestaltung während der Ehe an und fordert zumindest im ersten Jahr nach der Trennung nur ein geringes Maß an wirtschaftlicher Eigenverantwortung des wirtschaftlich schwächeren Partners. Er endet mit Rechtskraft der Ehescheidung. Beim Trennungsunterhalt geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Möglichkeit einer Versöhnung der Ehepartner besteht, sodass so wenig wie möglich – auch in wirtschaftlicher Hinsicht – geändert werden soll. Das heißt, sofern zum Beispiel ein Ehepartner unmittelbar vor der Trennung nur stundenweise gearbeitet und Kinder über drei Jahren betreut hat, muss sie/er auch während des ersten Trennungsjahres nicht darüber hinausgehend berufstätig sein.

TOP: Welchen Anforderungen muss sich der Unterhaltsberechtigte stellen?

Prof. Dr. Rolf Bietmann: Die Anforderungen an den Unterhaltsberechtigten sind für den nachehelichen Unterhalt deutlich höher als für den Trennungsunterhalt. Sind im zuvor aufgezeigten Fall die Kinder bis zum späten Nachmittag betreut, muss der Unterhaltsberechtigte seine Berufstätigkeit ausdehnen.

Je länger die Trennung zurückliegt, desto geringer ist die eheliche Solidarität einzustufen und die jeweilige Eigenverantwortung eines jeden Partners hervorzuheben.

Bereits ab Einreichung des Ehescheidungsantrages muss der Unterhaltsberechtigte Bewerbungen vorlegen, die belegen, dass er sich selbst um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Der Umfang richtet sich danach, welche Erwerbschancen er/sie hat und ob betreuungsbedürftige Kinder vorhanden sind.

TOP: Besteht immer ein Anspruch auf Unterhalt nach der Ehescheidung?

Prof. Dr. Rolf Bietmann: Grundsätzlich ist jeder geschiedene Ehepartner wirtschaftlich für sich selbst verantwortlich, jedoch hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz eingeschränkt.

Wenn zum Beispiel ein Ehepartner infolge der Kinderbetreuung seine Berufstätigkeit aufgibt oder zumindest einschränkt, hat er einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt infolge „ehebedingter Nachteile“. Das sind solche Umstände, die die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, durch die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, beeinträchtigen.

Aber auch in anderen Fällen, das heißt ohne betreuungsbedürftige Kinder, findet eine Billigkeitsabwägung der widerstreitenden Interessen statt. Bei langer Ehedauer und starker wirtschaftlicher Verflechtung der Partner kann unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität dem wirtschaftlich schwächeren Teil ein zeitlich unbegrenzter, nachehelicher Unterhaltanspruch zugebilligt werden.

Allerdings kann dieser unter Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach einiger Zeit auf ein angemessenes Maß abgesenkt werden. Anknüpfungspunkt für die Angemessenheit sind die hochgerechneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten vor Eheschließung.

Bei Fehlen ehebedingter Nachteile kann der nacheheliche Unterhalt sowohl zeitlich befristet als auch der Höhe nach begrenzt werden.

TOP: Was hat sich durch die Gesetzeserweiterung geändert?

Prof. Dr. Rolf Bietmann: Bisher konnte ein Unterhaltsanspruch aus einer Langzeitehe ohne gemeinsame Kinder deutlich leichter zeitlich befristet werden, als es jetzt der Fall ist. Die gesetzliche Neuregelung geht jetzt wieder – wie bereits in früheren Zeiten – davon aus, dass bei einer starken wirtschaftlichen Verflechtung der Ehepartner und einer langen Ehezeit auch ohne ehebedingte Nachteile ein unbegrenzter nachehelicher Unterhaltsanspruch zulässig ist, der allerdings nach einer gewissen Dauer abgesenkt werden kann.

Haben Sie sich kürzlich von Ihrem Ehepartner getrennt und wollen sich  zum Thema Trennungsunterhalt individuell beraten lassen? Unsere Rechtsanwälte aus dem Bereich Familienrecht stehen Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

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