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Trennung - Existenzbedrohung für das eigene Unternehmen nach Scheidung

In Deutschland werden ca. 400.000 Ehen pro Jahr geschlossen und 163.000 im Jahresverlauf geschieden. Diese Zahlen verdeutlichen, dass gerade Unternehmer die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung kennen müssen.

Start-Up-Unternehmer müssen sich im Rahmen der Unternehmensgründung mit einer Vielzahl von Themen auseinandersetzen. In der Praxis zeigt sich, dass viele Unternehmer ein wesentliches Risiko hierbei nicht beachten oder gar übersehen: Die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung für das eigene Unternehmen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung in § 1363 BGB über die sog. Zugewinngemeinschaft

Was ist eine Zugewinngemeinschaft? 

Während der Ehe gewinnen Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzu, z.B. Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Versicherungen usw. Insoweit stellt der Wert der eigenen Firma natürlich in besonderer Weise Vermögen dar. Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und dem Anfangsvermögen bei Heirat. Das Gesetz sieht vor, etwaigen Zugewinn zwischen den Partnern auf Antrag eines der Partner auszugleichen. Es bedarf also im Trennungsfall einer detaillierten Vermögensübersicht. Wenn diese ergibt, dass das Vermögen eines Ehepartners angestiegen ist, des anderen jedoch keine oder nur geringe Steigerung erzielt hat, ist der erzielte Überschuss des Partners hälftig zu teilen.

Ausgleichszahlung bei Scheidung

Der Ausgleichsanspruch richtet sich auf eine bestimmte Geldsumme. Dem Partner mit dem geringeren Vermögenszuwachs steht ein Zahlungsanspruch in Höhe der Differenz zu. Dies führt zu immensen wirtschaftlichen Risiken von selbständigen Unternehmern. Der Wertzuwachs des eigenen Unternehmens oder eigener Unternehmensanteile während der Ehe fließt in den Zugewinn ein. Wenn der Partner einen vergleichbaren Vermögenszuwachs während der Ehe nicht erreicht hat, kann diesem ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehen. In Ehen mit Kindern, in denen ein Partner primär die Kinderbetreuung übernimmt und dieser deshalb nur über geringe Einnahmen verfügt, kommt es häufig zu erheblichen Differenzen der Partner beim Vermögenszuwachs.

In Praxis und Wirtschaftslehre haben sich verschiedene Methoden zur Berechnung des Unternehmenswertes entwickelt. Unternehmer müssen wissen, dass der ermittelte Wert regelmäßig oberhalb von aktuell auf dem Markt zu erzielenden Preisen für das Unternehmen liegt, da zukünftiges Potential und Marktchancen besonders berücksichtigt werden. Ein schneller Verkauf hilft daher meist nicht. Im Streitfall ist es Aufgabe der Richter mit Hilfe von Sachverständigen den Wert zu bestimmen. Allerdings fehlen eindeutige Wertermittlungsgrundlagen. So kann jede Methode der Bewertung zu anderen Ergebnissen führen. Sachverständigen stehen zudem Beurteilungsspielräume bei der Gewichtung einzelner Faktoren zu. Dies führt in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Abweichungen gutachterlicher Ergebnisse. Notgedrungen orientieren sich Richter an Mittelwerten und entscheiden ergebnisorientiert. Der Unternehmenswert wird Spielball der Interessen.

Fehlen liquide Mittel zum Ausgleich des Zugewinns, kann eine Ehescheidung zur Existenzbedrohung werden!

Schutz dank Ehevertrag und Gütertrennung

Das Gesetz lässt flexible Regelungen auf Grundlage eines Ehevertrages ausdrücklich zu. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig einigen sich die Ehepartner auf Gütertrennung, bei welcher jeglicher Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Vielfach findet sich in der Praxis auch die Modifizierung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. So kann je nach Einzelfall geregelt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinn ausgenommen werden oder anstatt des Ausgleichs eine Pauschalsumme gezahlt wird. Auch kann die Übertragung eines Vermögensgegenstandes für den Zugewinn ausgewählt werden. Unternehmer sollten hiervon Gebrauch machen und das eigene Unternehmen möglichst im Zugewinnausgleich ausklammern. Im Gegenzug können zur Absicherung des Partners verschiedene Modelle zum Vermögensaufbau verpflichtend eingeführt werden. Wenn Unternehmenswerte nicht außen vor bleiben sollen, können auch Schiedsklauseln mit Festlegung von Bewertungsverfahren bis hin zu einzelnen Faktoren oder gar die Festlegung auf einen gemeinsam bestimmten Sachverständigen spätere Streitigkeiten und Überraschungen vermeiden.

 

Fazit

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellt bei Eheschließung den Regelfall dar. Das hieraus erwachsende Risiko für die eigene wirtschaftliche Existenz und damit des Unternehmens wird hierbei oftmals nicht bedacht. Zudem besprechen nur wenige Partner einer funktionierenden Ehe oder Partnerschaft Konsequenzen einer Vermögenstrennung. Ungeachtet aller vermeintlichen Schwierigkeiten ist es dringend erforderlich mit dem Partner einen offenen und ehrlichen Austausch über potentielle Risiken zu führen. Die Lösungsmöglichkeiten sind flexibel und können auf den Einzelfall abgestimmt werden.

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an einen Rechtsanwalt für Familienrecht.

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