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Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016, Aktenzeichen 5 Sa 657/15, bezieht sich auf das Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz.

Wenn im Betrieb das private Nutzen des Internet untersagt ist, ist der Arbeitgeber berechtigt den Browserverlauf ohne Einwilligung des Arbeitnehmers auszuwerten. Das Protokoll unterliegt in diesem Fall keinem Beweisverwertungsverbot.

Der Sachverhalt:

Der klagende Arbeitnehmer war nur im Ausnahmefall dazu berechtigt, den dienstlichen Internetanschluss für private Zwecke zu verwenden. Nachdem Hinweise vorlagen, dass er gegen diese Vorgaben zur privaten Internetnutzung in erheblichem Umfang verstoßen hat, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Rechners aus. Es stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer den Internetanschluss innerhalb von 30 Tagen ganze 5 Tage lang, insbesondere auch während der Arbeitszeit, für privates Surfen im Internet genutzt hat.

Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die vom Arbeitnehmer eingereichte Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg vor dem LAG Berlin-Brandenburg, wurde aber zur Revision zum BAG zugelassen.

Die Begründung des LAG:

Die außerordentliche Kündigung ist wirksam, da der schwerwiegende Verstoß gegen das private Internetnutzungsverbot einen wichtigen Grund im Sinne des §626 BGB darstellt. Auch die beidseitige Interessenabwägung gebot vor dem Hintergrund des zeitlichen Umfangs der Privatnutzung die Kündigung.

Die ohne Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgte Auswertung des Browserverlaufs unterlag in diesem Fall auch keinem Beweisverwertungsverbot. Es handelt sich zwar hierbei um personenbezogene Daten, die Verwertung dieser ist aber nach dem BDSG zulässig, wenn es sich um einen Fall der Missbrauchskontrolle handelt und der Arbeitgeber keine Möglichkeit des Nachweises des Verstoßes gegen seine Anweisung hat. Dies war vorliegend der Fall.

Unser Tipp:

Schauen Sie sorgfältig in Ihren Arbeitsvertrag, in Betriebsrichtlinien oder auch Betriebsvereinbarung, um herauszufinden, ob Ihr Arbeitgeber die private Internetnutzung gestattet und welche Vorgaben hierzu gemacht sind. Wenn es keinerlei Vorgaben gibt, suchen Sie am besten das Gespräch mit dem Vorgesetzten um Klarheit zu schaffen. Es empfiehlt sich zum Nachweis eine kurze schriftliche Vereinbarung aufzusetzen oder sich die Zustimmung schriftlich geben zu lassen.

Bei weiteren Fragen rund zu diesem Thema steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Andreas Bietmann gerne zur Verfügung.

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