Bei der betriebsbedingten Kündigung beruft sich der Arbeitgeber auf eine unternehmerische Entscheidung – etwa eine Umstrukturierung, Stellenabbau oder Betriebsschließung. Hier prüft Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht insbesondere, ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchgeführt wurde. Wurden dabei die maßgeblichen Auswahlkriterien – Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung – nicht korrekt berücksichtigt, kann die Kündigung bereits deshalb unwirksam sein.
IHR RECHTSANWALT FÜR KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ DER SOZIETÄT BIETMANN
Eine Kündigung trifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft unvermittelt – und wirft sofort existenzielle Fragen auf: Ist die Kündigung überhaupt rechtmäßig? Welche Fristen gelten? Steht mir eine Abfindung zu? Bei allen rechtlichen Fragen rund um die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses stehen wir Ihnen als erfahrene Anwälte im Arbeitsrecht zur Seite.
Von der fundierten Erstberatung bis zur konsequenten Vertretung vor dem Arbeitsgericht: Wir unterstützen Sie mit der Expertise aus über 35 Jahren Rechtspraxis. Unsere 18 Fachanwälte für Arbeitsrecht setzen sich deutschlandweit für Ihre Rechte ein – ob bei der Prüfung der Kündigung, der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder der Verhandlung einer angemessenen Abfindung.

Ihre Vorteile mit der Sozietät Bietmann im Arbeitsrecht
Ihre Vorteile mit der Sozietät Bietmann im Arbeitsrecht:
» Individuelle Beratung statt Standardlösungen
» Maßgeschneiderte Beratungslösungen auf erstklassigem juristischen Niveau
» Rechtssichere Prävention von Konflikten und Minimierung von Risiken
» Über 25 Jahre Erfahrung in allen Gebieten des Arbeitsrechtes
» Mehrfach zertifizierte Kanzlei im Arbeitsrecht mit 18 qualifizierten Fachanwälten für Arbeitsrecht
Haben Sie eine konkrete Frage oder benötigen Sie rechtlichen Beistand bei einer Kündigung? Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine persönliche Ersteinschätzung.
RELEVANTE THEMEN BEI KÜNDIGUNG
Kündigung erhalten: die wichtigsten Infos
Verschiedene Kündigungsarten im Überblick
Besonderer Kündigungsschutz
Abfindung - was steht Ihnen zu?
Aufhebungsvertrag
Kündigungsschutzklage
Urlaub bei Kündigung
Massenentlassunge
Kündigung erhalten? Das sollten Sie jetzt sofort wissen
Als Dauerschuldverhältnis kann das Arbeitsverhältnis nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder bei befristeten Arbeitsverträgen durch Fristablauf oder Zweckerreichung beendet werden. Die Kündigung ist dabei ein einseitiges Rechtsgeschäft, das Ihr Arbeitsverhältnis beendet. Doch nicht jede Kündigung ist wirksam – und nicht jede Kündigung müssen Sie akzeptieren. Entscheidend ist, dass Sie nach Zugang der schriftlichen Kündigung unverzüglich handeln.
Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung in der Regel als rechtswirksam fingiert – selbst dann, wenn sie inhaltlich angreifbar wäre. Wenden Sie sich daher unmittelbar nach Erhalt der Kündigung an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Was Ihr Rechtsanwalt bei einer Kündigung prüft
- Ihr Anwalt für Kündigungsrecht prüft nach dem Ausspruch der Kündigung systematisch alle relevanten Punkte:
- Formelle Wirksamkeit: Wurde die Kündigung schriftlich ausgesprochen und von einer bevollmächtigten Person unterschrieben? (§ 623 BGB)
- Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 622 BGB sowie etwaiger tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Sonderregelungen
- Soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Liegen wirksame Kündigungsgründe vor?
- Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) vor dem Ausspruch der Kündigung – ein fehlerhaftes Anhörungsverfahren macht die Kündigung unwirksam
- Sonderkündigungsschutz, z. B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Elternzeit
Hinweis: Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB verlängert sich für den Arbeitgeber mit zunehmender Betriebszugehörigkeit – und endet nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit stets zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigungsarten im Überblick – Ihr Anwalt für Arbeitsrecht kennt die Unterschiede
Von einer Massenentlassung spricht das Gesetz, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt – abhängig von der Betriebsgröße (§ 17 KSchG). Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zu Massenentlassungen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Wurde diese unterlassen oder war die Abmahnung selbst unwirksam, fehlt es häufig an der rechtlichen Grundlage für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung. Wir beraten Sie auch dazu, wie Sie gegen unberechtigte Abmahnungen vorgehen und diese aus Ihrer Personalakte entfernen lassen können. Lesen Sie mehr dazu auf unserer Seite Konflikte und Abmahnungen.
Die personenbedingte Kündigung beruht auf Eigenschaften oder Umständen in der Person des Arbeitnehmers – typischerweise eine lang anhaltende Erkrankung oder der dauerhafte Wegfall der Leistungsfähigkeit. Ob eine solche Kündigung tatsächlich wirksam ist, hängt von einer sorgfältigen Einzelfallprüfung ab. Besondere Bedeutung hat die krankheitsbedingte Kündigung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag "Kann man wegen Krankheit gekündigt werden?”.
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einerKündigungsfrist und setzt nach § 626 BGB einen wichtigen Grund voraus. Für den Ausspruch gilt eine zweiwöchige Ausschlussfrist ab Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes. Wir prüfen für Sie, ob ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes tatsächlich vorliegt und ob alle Formvorschriften eingehalten wurden.
Eine Sonderform stellt die Änderungskündigung dar: Hier kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten – meist schlechteren – Konditionen an. Auch hier lohnt sich die anwaltliche Prüfung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Kündigung erhalten? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht der Sozietät Bietmann prüfen Ihre Kündigung auf Rechtmäßigkeit und vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber dem Arbeitgeber. Profitieren Sie von unserer schnellen Unterstützung: Wir beraten Sie persönlich an insgesamt 11 Standorten deutschlandweit oder flexibel digital, um Ihr Anliegen effizient und rechtssicher zu klären.
Die Kündigungsschutzklage – Ihr Weg vor das Arbeitsgericht
Hält Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht die Kündigung für unwirksam, ist die Kündigungsschutzklage das rechtliche Instrument zu Ihrer Interessenwahrnehmung. Der Kündigungsschutzprozess beginnt mit der Klageerhebung beim zuständigen Arbeitsgericht, das zunächst eine Güteverhandlung ansetzt – in der viele Fälle bereits durch einen Vergleich gelöst werden.
Das Kündigungsschutzverfahren kennt im Wesentlichen zwei Ausgänge:
- Weiterbeschäftigung: Das Gericht stellt die Unwirksamkeit der Entlassung fest – das Arbeitsverhältnis besteht fort und der Arbeitgeber muss Sie weiter beschäftigen.
- Vergleich mit Abfindung: In vielen Fällen einigen sich die Parteien im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses auf eine Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Besonderer Kündigungsschutz
Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz genießen bestimmte Personengruppen besonderen gesetzlichen Schutz, bei dem ein Rechtsanwalt für Kündigungsschutz besonders gefordert ist:
| Schwangere und Mütter im Mutterschutz | Arbeitnehmer in Elternzeit | Schwerbehinderte Menschen | Betriebsratmitglieder | Datenschutzbeauftragte |
(Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts) Hier finden Sie nähere Informationen zum erweiterten Kündigungsschutz von Schwerbehinderten während der Probezeit. | (nur außerordentliche Kündigung möglich) |
Kündigung im kirchlichen Arbeitsrecht: Besondere Regelungen
Für Beschäftigte kirchlicher Einrichtungen gelten bei einer Entlassung oft besondere arbeitsrechtliche Vorgaben. Dies betrifft unter anderem den Kündigungsschutz, Loyalitätspflichten, Abfindungen sowie Aufhebungsverträge. Die Sozietät Bietmann berät Sie kompetent und diskret zu allen Fragen rund um die Kündigung im kirchlichen Arbeitsrecht. Mehr erfahren Sie auf unserer Seite Kündigung im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht.

Arbeitsrecht Kündigung & Versetzung: Regelungen für leitende Angestellte
Für leitende Angestellte gelten im Kündigungsrecht eigene Spielregeln – etwa beim Kündigungsschutz, bei der Verhandlung von Abfindungen oder beim Umgang mit Aufhebungsverträgen. Auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Versetzung stellt sich für Führungskräfte in Umstrukturierungsphasen häufig. Die Sozietät Bietmann berät Sie in all diesen Fragen kompetent und diskret. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite Arbeitsrecht für leitende Angestellte.
Abfindung – Was steht Ihnen zu?
Anders als oft angenommen besteht in Deutschland kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nach einer Entlassung. Eine gesetzlich geregelte Ausnahme bildet § 1a KSchG: Verzichtet der Arbeitnehmer bewusst auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, hat er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
In der Praxis entsteht die Abfindung jedoch weit häufiger durch Verhandlung – und hier entscheidet die Stärke Ihrer rechtlichen Position. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verhandeln für Sie eine Abfindung, die Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Gehalt und den konkreten Umständen der Kündigung gerecht wird.
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
Neben der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber gibt es zwei weitere Wege, das Arbeitsverhältnis zu beenden: den Aufhebungsvertrag und den Abwicklungsvertrag. Beide Instrumente haben erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen – unterschreiben Sie bei einer Kündigung nichts, ohne zuvor einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultiert zu haben.
Beim Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein wesentlicher Nachteil dieses Weges: Er birgt das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), da die Bundesagentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer die Beendigung mitverursacht hat.
Der Abwicklungsvertrag hingegen wird erst nach dem Ausspruch der Kündigung geschlossen und regelt lediglich die Modalitäten der Abwicklung – etwa die Höhe der Abfindung, den Resturlaub, die Freistellung während der Kündigungsfrist sowie die Formulierung des Arbeitszeugnisses. Er begründet in der Regel keine Sperrzeit. Wir beraten Sie eingehend dazu.
Abfindung & Steuern – Der entscheidende Vorteil der Sozietät Bietmann
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig und kann je nach Höhe eine erhebliche Steuerlast auslösen. Durch die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) lässt sich die Steuerlast jedoch deutlich reduzieren – sofern die Abfindung korrekt strukturiert und im richtigen Steuerjahr ausgezahlt wird.
Was uns als Kanzlei für Arbeitsrecht von anderen unterscheidet: Die Sozietät Bietmann verbindet arbeitsrechtliche Expertise mit fundierter steuerrechtlicher Beratung unter einem Dach. So sichern wir für Sie nicht nur eine maximale Abfindung, sondern optimieren gemeinsam mit unseren Steuerberatern auch deren steuerliche Behandlung. Informieren Sie sich gerne über unsere Leistungen im Steuerrecht.
IHR ANWALT FÜR KÜNDIGUNG & ABFINDUNG – WIR SETZEN IHRE RECHTE FÜR SIE DURCH
Im Kündigungsrecht kommt es auf Erfahrung, Schnelligkeit und jeruristische Konsequenz an. Unsere 18 Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen mit der Expertise aus über 35 Jahren Kanzleigeschichte und Spezialisierung im Arbeitsrecht zur Seite. Ob Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag – wir setzen für Sie durch, was Ihnen gesetzlich zusteht.
Dass wir seit vielen Jahren in Folge als Top-Kanzlei im Arbeitsrecht ausgezeichnet werden – unter anderem von WirtschaftsWoche, Focus und Legal 500 – bestätigt unseren Anspruch an eine fundierte und praxisnahe Beratung. Erfahren Sie mehr über unsere Qualitätsstandards auf unserer Seite über die Auszeichnungen der Sozietät Bietmann.
Handeln Sie jetzt, bevor die Klagefrist verstreicht, und vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Erstberatung:

Fragen Sie Ihren Anwalt bei Entlassung: Die wichtigsten Fragen zu Kündigung & Abfindung
Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist absolut – wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, auch wenn sie angreifbar wäre. Warten Sie daher nicht ab, sondern kontaktieren Sie sofort einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, der die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage für Sie prüft.
Nein – einen automatischen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Eine Abfindung entsteht entweder durch ein Angebot des Arbeitgebers nach § 1a KSchG, durch Verhandlung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag. Auch bei Abschluss eines Sozialplans mit dem Betriebsrat können Abfindungsansprüche existieren.
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) sorgt dafür, dass eine Abfindung steuerlich günstiger behandelt wird als reguläres Einkommen. Dadurch kann der effektive Steuersatz sinken. Die Ersparnis kann je nach Einkommenshöhe mehrere Tausend Euro betragen.
Voraussetzung: Die Abfindung muss als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses qualifiziert und in einer Summe ausgezahlt werden. Timing und Vertragsgestaltung sind entscheidend – genau hier zahlt sich unsere integrierte arbeits- und steuerrechtliche Beratung unter einem Dach aus.
Der größte Nachteil des Aufhebungsvertrags ist das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (bis zu 12 Wochen). Darüber hinaus verzichten Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags häufig auf Kündigungsschutzansprüche, die sie im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht geltend machen könnten. Lassen Sie daher jeden Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Beide Instrumente beenden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Beim Aufhebungsvertrag wird die Beendigung vereinbart, bevor eine Kündigung ausgesprochen wurde. Der Abwicklungsvertrag hingegen wird erst nach dem Ausspruch der Kündigung geschlossen und regelt die einvernehmliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Abfindung, Resturlaub, Freistellung, Arbeitszeugnis). Letzterer führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da die Kündigung das Arbeitsverhältnis gelöst hat.
Grundsätzlich ja – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis fort. In der Praxis werden Arbeitnehmer jedoch häufig ab Ausspruch der Kündigung von der Arbeit freigestellt – entweder widerruflich oder unwiderruflich. Wir prüfen für Sie, ob die Freistellung rechtmäßig erfolgt ist und welche Ansprüche Sie daraus – insbesondere auf Resturlaub und Vergütung – ableiten können.
Ja, Ihr Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bleibt von der Kündigung unberührt. Der Arbeitgeber ist nach § 109 GewO zur Ausstellung verpflichtet.
IHRE ANWÄLTE BEI KÜNDIGUNGEN: WIR SIND DEUTSCHLANDWEIT FÜR SIE TÄTIG
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GANZHEITLICHE BERATUNG ÜBER KÜNDIGUNG & ARBEITSRECHT HINAUS
Wir unterstützen Sie gerne auch fachübergreifend unter anderem in diesen angrenzenden Rechtsgebieten:
- Verwaltungsrecht: Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten bei Kündigung und Beendigung des Dienstverhältnisses besondere Regelungen – häufig verbunden mit verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren.
- Steuerberatung für Freiberufler: Wer nach einer Kündigung den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, steht vor steuerlichen und rechtlichen Weichenstellungen, die frühzeitig richtig gestellt sein wollen. Wir begleiten Sie auch auf diesem Weg.
- Ausländer- und Migrationsrecht: Eine Kündigung kann für Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit direkte Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel haben. Wir prüfen gemeinsam mit unseren Spezialisten, welche aufenthaltsrechtlichen Schritte erforderlich sind.
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